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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22 – „Anforderungen an Langzeiterkrankte“


Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung im Bereich der Darlegungspflichten für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum (länger als sechs Wochen in sechs Monaten) erkrankt sind bestätigt/gefestigt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung im Zeitraum 18.08.2020 bis 23.09.2020, er war im Zeitraum ab 24.08.2019 an 68 Kalender Tagen, davon auch im Jahr 2020 in erheblichem Umfang arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte stellte die Entgeltfortzahlung am 13.08.2020 ein, obwohl der Arbeitnehmer sogenannte Erstbescheinigungen vorlegte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Entgeltfortzahlungsklage ab, da sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sämtliche Krankheitsdiagnosen im maßgeblichen Zeitraum (letzte sechs Monate) offenzulegen. Diese Verpflichtung zur Offenlegung sei zwar ein schwerwiegender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 und Art. 14 GG seien damit aber abzuwägen, da er ohne Kenntnis der vollständigen Diagnosen nicht prüfen könne, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist oder nicht. Eine Verteidigung gegen eine gegebenenfalls unberechtigte Inanspruchnahme wäre ihm nicht möglich, weshalb der Arbeitnehmer die Krankheitsdiagnosen des entsprechenden Zeitraums offenlegen und die Ärzte zur Überprüfung von der Schweigepflicht entbinden muss. Solange er das nicht tut, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhalten, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit als sechs Wochen in den letzten sechs Monaten vorliegt.