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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025 – 14 W 36/24 – „Anforderungen an eine wirksame Nacherbenbestimmung„
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10.07.2025 – 14 W 36/24 klargestellt, dass die Bestimmung eines Nacherben mit der Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und daher unwirksam ist.
Der Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1970 zunächst seine Ehefrau als Alleinerbin und nach deren Tod den nichtehelichen Sohn der Ehefrau als Schlusserben eingesetzt. In einem späteren eigenhändigen Testament aus dem Jahr 1994 ordnete er an, dass dieser Sohn das Elternhaus und Grundstück erhalten solle. Ergänzend verfügte er: „Nach dem Tode von E. soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“ Nach dem Tod des Sohnes beantragte dessen langjährige gesetzliche Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins und berief sich darauf, sie sei als Nacherbin eingesetzt worden.
Das OLG Karlsruhe hat eine wirksame Nacherbeneinsetzung verneint. Nach § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser die Person des Bedachten selbst bestimmen oder zumindest so konkret bezeichnen, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls anhand objektiver Kriterien eindeutig ermittelt werden kann. Die verwendete Formulierung sei hierfür zu unbestimmt. Sie lasse offen, welchen Personenkreis der Erblasser erfassen wollte, etwa Personen aus dem familiären oder sozialen Nahbereich, Pflegepersonen oder auch beruflich tätige Betreuungspersonen. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Testaments und der langjährigen Vertrauensbeziehung zwischen der Betreuerin und dem Erblasser sei eine zulässige Auslegung zu deren Gunsten nicht möglich. Eine Konkretisierung hätte eine eigene wertende Entscheidung des Gerichts erfordert, was § 2065 BGB ausdrücklich verbietet.
Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ein, nach der Erbeinsetzungen mit lediglich wertenden oder emotionalen Umschreibungen regelmäßig unwirksam sind. Einmal mehr zeigt sich, dass unpräzise Formulierungen erhebliche Risiken bergen und im Ergebnis dazu führen können, dass der letzte Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird. Erben und Nacherben müssen klar benannt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein. Wertende Formulierungen wie „die Person, die sich besonders gekümmert hat“ oder „die es gut meinte“ reichen nicht aus. Unklare Regelungen führen zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung und können langwierige Nachlassverfahren nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, schon bei der Verfassung des Testaments juristischen Rat hinzuzuziehen und ohne einen solchen Rat errichtete letztwillige Verfügungen überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Erblasserwille tatsächlich umgesetzt werden kann.