Project Description

EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 – “Anforderungen an den Bestellbutton“


Beim Vertragsschluss im Internet hat der Anbieter die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 3 BGB). Diese Voraussetzung ist z.B. dann erfüllt, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt und diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist (sogenannter Bestellbutton). Der EuGH (Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21) hatte sich in einem Vorlageverfahren nunmehr mit der Frage zu befassen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wird, wenn die Reservierung eines Hotelzimmers mit einem Klick auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“ erfolgt.

Der Entscheidung vorausgegangen war ein Vorlageersuchen des Amtsgerichts Bottrop. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher über die Plattform booking.com vier Doppelzimmer in einem Hotel reserviert. Zum gebuchten Termin ist er dann nicht erschienen und das Hotel verlangte auf Basis der Geschäftsbedingungen Stornierungskosten in Höhe von EUR 2.240,00, deren Geltendmachung Gegenstand der Klage sind. Da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB auf der Umsetzung europäischen Rechts (Verbraucherrechterichtlinie) beruht, ist deren Auslegung Sache des EuGH. Dieser hat in seinem Urteil ausgeführt, dass nach Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie eine Schaltfläche so eindeutig zu kennzeichnen ist, dass für den Verbraucher beim Abschließen einer Buchung allein anhand der entsprechenden Formulierung auf der Schaltfläche eindeutig ersichtlich zu sein hat, dass eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird. Maßgeblich sei insoweit allein die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche und nicht der restliche Aufbau der Internetseite bzw. sonstige Begleitumstände des Buchungsvorgangs. Basierend hierauf sei dann vom nationalen Gericht zu prüfen, ob der verwendete Begriff nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch und den Vorstellungen eines Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werden kann.

Der EuGH hat den Rechtsstreit also nicht entschieden und war hierzu auch nicht berufen, sondern gibt vielmehr den nationalen Gerichten Vorgaben zur Auslegung europäischen Rechts. Es ist demgemäß nunmehr Sache des Amtsgerichts Bottrop (und gegebenenfalls einer folgenden Instanz), zu entscheiden, ob die Formulierung auf der Schaltfläche „Buchung abschließen“ die Begründung einer Zahlungsverpflichtung erkennen lässt. Dass dies aus Sicht des Amtsgerichts Bottrop wohl nicht der Fall ist, hat dieses bereits im Rahmen des Vorlagebeschlusses ausgeführt, indem es darauf hinweist, dass der Begriff „Buchung“ häufig auch als Synonym für eine unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung verwendet werde. Ob das Amtsgericht Bottrop bei dieser Deutung bleibt und sich diese auch in einer weiteren Instanz durchsetzt, ist offen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte aber in jedem Fall sichergestellt werden, dass eine entsprechende Formulierung nicht verwendet wird, ausreichend klar wäre zum Beispiel die Formulierung „kostenpflichtig buchen“ oder „Buchung kostenpflichtig abschließen“. Am sichersten, weil sich aus dem Gesetz ergebend ist die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder bei einem Online-Shop die Formulierung „kaufen“. Von abweichenden Formulierungen ist abzuraten, da nach dem Gesetz bei einem Verstoß nach § 312 j Abs. 3 BGB kein wirksamer Vertrag zustande kommt und demgemäß eine Zahlungspflicht des Verbrauchers nicht begründet wird.