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BGH, Urteil vom 26.09.2025 – ZR 108/24 – „Anfechtung des Wirtschaftsplanes lohnt selten“


Der Bundesgerichtshof hat eine praxisrelevante Entscheidung zur Anfechtung von Beschlüssen über Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem die Vorschüsse für das kommende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden waren. Der Kläger rügte, die angesetzten Beträge seien überhöht und beruhten auf einer unzutreffenden Kostenprognose.

Der BGH stellte klar, dass den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die Vorschüsse dienen lediglich der laufenden Finanzierung der Gemeinschaftsausgaben und haben keine endgültige Abrechnungswirkung. Daher ist eine gerichtliche Kontrolle nur eingeschränkt möglich. Ein solcher Beschluss ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn die festgelegten Vorschüsse evident unangemessen sind, also in einem Maße von einer realistischen und nachvollziehbaren Prognose abweichen, dass eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch offensichtlich ist.

Damit setzt der BGH die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zur gerichtlichen Zurückhaltung bei innergemeinschaftlichen Ermessensentscheidungen fort. Maßgeblich ist nicht, ob der Beschluss wirtschaftlich optimal oder sachlich besser hätte gefasst werden können, sondern ob er vertretbar ist. Kleinere Abweichungen oder Schätzfehler genügen nicht, um eine Ungültigerklärung zu rechtfertigen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer die Höhe der Vorschüsse mit einem gewissen Sicherheitszuschlag beschließen dürfen, solange die Grundlage in einer plausiblen Kostenschätzung liegt. Eigentümer, die eine gerichtliche Überprüfung anstreben, müssen substantiiert darlegen, dass der Beschluss offensichtlich außerhalb des zulässigen Ermessensrahmens liegt.

Das Urteil stärkt die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft und begrenzt die gerichtliche Kontrolle auf Fälle evidenter Unangemessenheit. Es trägt zur Rechtssicherheit in der Verwaltungspraxis bei und unterstreicht, dass die gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 WEG nur eine Kontrolle darstellt, ob das weite Ermessen überschritten worden ist. Das Gericht schuldet aber nicht eine vollständige Zweckmäßigkeitsprüfung.