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 Änderungen zum Widerrufsrecht und den Informationspflichten im Fernabsatz


Seit dem 28.05.2022 gelten gesetzliche Neuregelungen zum Widerrufsrecht und den Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Online-Händler, die bislang ihre Rechtstexte noch nicht angepasst haben, sollten dies schleunigst nachholen. Insbesondere Folgendes ist zu beachten:

1. Anpassung der Widerrufsbelehrung

Bisher musste in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer bzw. Faxnummer nur angegeben werden, soweit eine solche „verfügbar“ ist. Gerade zur Frage, ob und wann eine Telefonnummer angegeben werden muss, gab es daher immer wieder Rechtstreitigkeiten. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist nunmehr zwingend eine Telefonnummer anzugeben. Die Angabe einer Faxnummer ist demgegenüber nicht mehr erforderlich. Auch der Text der Widerrufsbelehrung selbst hat sich geändert, insoweit sollte daher zwingend überprüft werden, ob das aktuell gültige Muster der Widerrufsbelehrung verwendet wird. Ansonsten besteht Anpassungsbedarf. Auch das Muster-Widerrufsformular muss angepasst werden. Dort ist zukünftig neben der Postadresse nur noch die E-Mail-Adresse aufzunehmen, nicht aber die Faxnummer; die Telefonnummer hatte dort auch schon vor der Gesetzesänderung nichts verloren.

2. Anpassung der Informationspflichten

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB ist nunmehr darüber zu informieren, wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.

Außerdem wird mit der Neuregelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB die bisher auch insoweit umstrittene Frage geklärt, ob zu den anzugebenden Kontaktdaten auch eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse gehört. Dies ist nunmehr zwingend erforderlich. Der Online-Händler muss also zukünftig stets eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse mitteilen. Zugleich wurde auch insoweit die Verpflichtung zur Angabe einer Faxnummer gestrichen. Neu ist auch, dass zusätzlich über andere Online-Kommunikationsmittel (zum Beispiel Messenger-Dienste) informiert werden muss, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datum und deren Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann. Insoweit besteht keine Pflicht, solche Kommunikationsmittel einzuführen, sofern sie eingerichtet sind, muss hierüber aber informiert werden.

3. Neue Sanktionsmöglichkeiten

Außer einer möglichen Abmahnung und damit zusammenhängenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen droht zukünftig bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten auch die Verhängung eines Bußgeldes gemäß der neuen Vorschrift des Artikels 246 e EGBGB. Auch vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf, sollte eine Anpassung der Rechtstexte noch nicht erfolgt sein.