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Änderungen im Teilzeitrecht


Der Gesetzgeber hat zum Jahresbeginn 2019 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 erhebliche Neuerungen, auf die die Arbeitgeber sich einstellen müssen, eingeführt. Gegenstand dieser Darstellung soll nur ein kurzer Überblick sein:

  1. Arbeitnehmer haben nunmehr einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit für die Dauer zwischen 1 Jahr und 5 Jahren.
  2. Der Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat.
  3. Die Befristungsdauer kann der Arbeitnehmer frei wählen, nach Ablauf gilt wieder die frühere Arbeitszeit.
  4. Die Regelung gilt in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
  5. Der Arbeitgeber kann betriebliche Gründe einwenden, die auch in der Befristung der Teilzeit liegen können.
  6. Übergänge von einer Teilzeit (z.B. von der Teilzeit während Elternzeit in die Brückenteilzeit) sind nicht ohne weiteres möglich, die Arbeitnehmer müssen zunächst wieder Vollzeit arbeiten, und dann ihren Teilzeitwunsch anmelden.

Zu beachten sind noch weitere Details, die den hiesigen Rahmen aber sprengen.

Der Gesetzgeber hat weitere Punkte verändert:

  1. Das Teilzeitverlangen muss zukünftig mindestens in Textform geltend gemacht werden (bisher formlos möglich), der Arbeitgeber darf keine strengere Form vorgeben. Der Arbeitgeber muss Teilzeitwünsche weiterhin in Schriftform ablehnen.
  2. Ab 01.01.2019 gilt bei der Abrufarbeit und nicht festgelegter Regelarbeitszeit eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden/pro Woche statt bisher 10 Stunden/pro Woche.