Project Description

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.03.2021 – 28 U 7186/20 – “Achtung bei Verbraucherverträgen, die nicht im Handwerksbetrieb abgeschlossen werden“


Von vielen Handwerkern unbeachtet, gibt es ein großes Risiko in Verträgen mit Verbrauchern.

Nach § 312g Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 312k Abs. 1 S. 2 und § 355 Abs. 3 S. 1 BGB steht Verbrauchern, die z.B. in ihrer Wohnung einen Bauvertrag schließen, ein Widerrufsrecht auszuüben innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Belehrung über das Widerrufsrecht zu. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht hinreichend über das Widerrufsrecht, kann dieses bis zu 12 Monate und 14 Tagen nach Vertragsschluss ausgeübt werden, § 356 Abs. 3 BGB. Für die Frage des Widerrufsrechts irrelevant ist, ob der Handwerker auf Einladung des Verbrauchers in dessen Wohnung kam oder nicht.

Im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher muss dieser noch nicht einmal Wertersatz leisten, wenn er nicht ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht belehrt wurde (und das ist regelmäßig der Fall, da er nicht einmal über das Widerrufsrecht belehrt wird). Eine Rückgewähr der verbauten Baumaterialien wird in aller Regel an deren Wertlosigkeit nach Rückbau scheitern, weiterhin müsste ja dann insbesondere im Fall einer Sanierung das ausgebaute Baumaterial wieder eingebaut werden, um den Zustand vor Vertragsschluss herzustellen, was regelmäßig ebenfalls nicht möglich ist.

Handwerker sollten also davon absehen, in den Wohnungen von Verbrauchern Verträge abzuschließen. Ebenfalls riskant sind sogenannte Fernabsatzverträge, also Verträge, die nur über ein für den Fernabsatz eingerichtetes System abgeschlossen werden (z.B. weil man auf der eigenen Homepage als Unternehmer die Möglichkeit Angebote anzufordern vorgesehen hat, diese Angebote elektronisch verschickt werden und die Kunden dann auch elektronisch annehmen). Auch hier entsteht ein Widerrufsrecht für Verbraucher.

Für Kunden/Verbraucher bietet diese Option insbesondere bei unliebsam gewordenen Verträgen natürlich einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Zu beachten ist, dass bei sogenannten Verbraucherbauverträgen (also Verträge mit Verbrauchern über den Neubau eines Hauses oder den erheblichen Umbau eines Gebäudes) es eigene Regelungen zum Widerruf gibt und im Falle eines Widerrufs eines solchen Vertrages Wertersatz zu leisten ist. Hier ist das Risiko für den Unternehmer kleiner, die Chance für den Bauherrn ebenso.