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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021 – 7 AZR 108/20 – “Achtung bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund“
Nach der gesetzlichen Regelungen dürfen befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund maximal 2 Jahre dauern und innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden, § 14 Abs.2 TzBfG.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 24.02.2021 (erneut) darauf hingewiesen, dass die grundsätzlich mögliche höchstens dreimalige Verlängerung eines ohne Sachgrund zu befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich nur dann wirksam ist, es also bei einer wirksamen Befristung bleibt, wenn nur das Arbeitsverhältnis verlängert wird. Werden im Zusammenhang mit der Verlängerung andere Vertragsbedingungen geändert, so führt dies dazu, dass die Rechtsprechung den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses annimmt. Da ein solches nur dann ohne Sachgrund befristet werden kann, wenn nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist die neu vereinbarte Befristung unwirksam.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer zunächst als Vollzeitbeschäftigter ab 03.08.2015 befristet beschäftigt und zwar ohne Sachgrund. In einem Änderungsvertrag vom 02.12.2015 wurde eine Reduktion der Arbeitszeit auf 90 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. In einem weiteren Änderungsvertrag im Dezember 2016 wurde dann die Arbeitszeit wieder auf die Vollzeittätigkeit erhöht und befristet bis zum 02.08.2017. Der Arbeitnehmer erhebt Entfristungsklage und gewinnt vor dem Bundesarbeitsgericht. Es hält dabei an der Rechtsprechung fest, dass ausschließlich eine Verlängerung, nicht aber der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zulässig sei, in der Veränderung der Arbeitszeit liege ein neuer Vertragsschluss bzw. liege darin keine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.
Für Arbeitgeber in solchen Situationen heißt dies, dass sie gegebenenfalls vor oder nach der Verlängerung einen weiteren Vertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen haben, in dem dann sonstige Arbeitsbedingungen verändert werden können, in der Verlängerung selbst darf dies nicht geschehen.