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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19

BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 226/19 – “Achtung bei der Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen“


Das Oberlandesgericht Celle hat ein Abnahmeprotokoll, das ein Mitarbeiter des Auftraggebers mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben hat, als nicht ausreichend für eine Abnahme angesehen. Mit dem Zusatz „i. A.“ bringe der Mitarbeiter zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernehmen wolle. In diesem Fall kommt es dann darauf an, dass der Auftraggeber selbst eine Abnahmeerklärung abgibt/die Abnahme des Mitarbeiters bestätigt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Protokoll mit dem Kürzel „i. A.“ unterzeichnet, einen Monat später übersendet der Geschäftsführer des Auftraggebers ein von ihm unterzeichnetes Abnahmeprotokoll mit Änderungen, streicht insbesondere den Begriff Gesamtabnahme durch und vermerkt den Begriff  „Teilabnahme“.

Im Verfahren kommt es darauf an, ob die Erklärung durch den Mitarbeiter eine Abnahme war. Dies verneint das Oberlandesgericht Celle. Die Entscheidung ist nicht zwingend richtig, da im Geschäftsverkehr die Abkürzung „i. A.“ durchaus auch dafür verwendet wird, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Im Einzelfall muss das aber ausgelegt werden. Für Auftragnehmer ist also unbedingt darauf zu achten, dass sie sich versichern, dass derjenige, der bei der Abnahme erscheint, auch tatsächlich vertretungsberechtigt ist und ist er dies nicht bereits aufgrund seiner Funktion (Prokurist mit Einzelprokura/Geschäftsführer), sich die Berechtigung vom Auftraggeber bestätigen zu lassen.