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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 – “

Achtung bei Befristungen ohne Sachgrund:


Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2012 das Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eingeschränkt. Zur Erläuterung:

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der (irgendwann) schon einmal in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stand unwirksam. Das ging dem 7. Senat am Bundesarbeitsgericht zu weit und er hat die Norm dahingehend ausgelegt, dass eine frühere Beschäftigung einer wirksamen sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt. Die seitdem gewählten Parlamente haben auf diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht reagiert und sie damit (möglicherweise) zumindest stillschweigend gutgeheißen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht dieser Lösung des Bundesarbeitsgerichts einen Riegel vorgeschoben und in seinem Beschluss vom 30.06.2018 festgestellt, dass die Auslegung der Norm durch das Bundesarbeitsgericht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, da der Karenzzeitraum von drei Jahren der erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers entgegenstehe. Das Vorbeschäftigungsverbot sei auch nicht verfassungswidrig.

Arbeitgeber, die sich zwischenzeitlich darauf eingestellt haben und auch in Zeiten der Datenschutzgrundverordnung, in denen das Gebot der Datenknappheit gilt, Mitarbeiterdaten von Beschäftigten, befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmern gelöscht haben, sehen sich nun bei Bewerbungen für befristete Stellen dem Risiko ausgesetzt, dass sie nicht mehr überprüfen können, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor einmal im Unternehmen beschäftigt war und eine sachgrundlose Befristung deswegen wirksam nicht vereinbart werden kann. Ob diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine großzügigere Speicherung von Daten von auch bereits nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmern rechtfertigt, kann zwar erwogen werden, letzte Sicherheit besteht aber sicher noch nicht.