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OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 – 4 U 25/24, BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – VII ZR 156/24  Abweichung vom Bausoll rechtfertigt Sanierung auch ohne Mangelauswirkungen


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, folgenden Fall entschieden:

Ein Auftraggeber verlangt einen Kostenvorschuss in Höhe von Euro 40.000,00 für die Sanierung eines vom Auftragnehmer verlegten Estrichs. Dieser Estrich ist teilweise dünner als vereinbart (30 mm statt 65 mm) und es handelt sich um einen kalziumsulfatgebundenen Fließestrich anstatt des vertraglich vereinbarten Zementestrichs. Im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung lag der Estrich seit 12 Jahren und während dieser Nutzungszeit haben sich keine Schäden ergeben. Gleichwohl wird der Unternehmer zur Zahlung des Vorschusses verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt aus, dass die Abweichung der vereinbarten Stärke bereits die Mangelbeseitigung rechtfertige. Hinzu komme, dass die Verwendung des feuchtigkeitsempfindlichen Estrichs in der Waschküche die dauerhafte Gefahr begründet, dass – auch jetzt noch – Feuchtigkeitsschäden entstehen, wenn ein Wasseraustritt in den Estrich gelangen sollte. Das sei bei einer Waschküche ohne weiteres möglich. Der Umstand, dass seit Errichtung des Estrichs 12 Jahre vergangen sind und keine Schäden entstanden, ändere am Vorschussanspruch nichts. Dieser sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit käme nur dann in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung kurz vor Ende der üblichen Nutzungsdauer, nicht aber vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist sich nicht verwirklichen wird.