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BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19 – “Abrechnung auf Neuwagenbasis“


Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19 (DAR 2020, 681) mit den Grundlagen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis zu befassen. Hintergrund war, dass unstreitig die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorlagen, d. h. bei unstreitiger Haftung der gegnerischen Versicherung dem Grunde nach zu 100 % zugunsten des Klägers war dessen unfallbeteiligtes Fahrzeug (zugelassen am 25.10.2017, Unfallereignis vom 14.11.2017 mit einer Laufleistung von 571 km) als Neufahrzeug zu behandeln. Insbesondere lag die Laufleistung unter 1000 km. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wurden im Urteil bestätigt. Allerdings war die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen worden mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger tatsächlich keine Ersatzbeschaffung durch Erwerb eines Neuwagens getätigt hat. Insoweit wurde das Berufungsurteil durch den Bundesgerichtshof bestätigt, mit dem Hinweis darauf, dass die Abrechnung auf Basis eines Neuwagens deutlich höhere Kosten als eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nebst Wertminderung verursacht und eine Einschränkung zum Wirtschaftlichkeitspostulat nur in Betracht komme, wenn tatsächlich auch ein Neuwagen angeschafft wird.

Zu einem erstmals in der Revisionsinstanz erhobenen Einwand, es sei der Kläger/Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen zur Vorfinanzierung eines Neuwagenkaufes nicht in der Lage, nur deshalb sei ein Neuwagen bisher nicht angeschafft worden, hat der Bundesgerichtshof hieraus keinen Grund für eine Abweichung gesehen. Im Rahmen der Entscheidung wurde auch bestätigt, dass nur im Falle eines „erheblichen Schadens“ durch das maßgebliche Unfallereignis die Berechtigung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht. Die Entscheidung zeigt, im Wesentlichen als Bestätigung der bereits bestehenden Rechtsprechung, die hohen Hürden für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auf.