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LG München I, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 – “Abmahnungen wegen der Einbindung von Google Fonts im Umlauf!“


Etwa seit September diesen Jahres sind zahlreiche Abmahnungen wegen der Einbindung von Google Fonts auf Internetseiten im Umlauf. Hintergrund der Abmahnwelle ist ein Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20), welches entschieden hat, dass die Einbindung von Google Fonts jedenfalls im dort zur Entscheidung vorliegenden Fall rechtswidrig erfolgt ist und dem dortigen Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 100,00 zugesprochen hat. Dieses Urteil wird nunmehr offensichtlich zum Anlass genommen, Internetseiten zu überprüfen und abzumahnen. Bekannt sind aktuell Abmahnungen eines Martin Ismail, zum Teil vertreten durch Rechtsanwalt Lenard und eines Wang Yu, vertreten durch die Anwaltskanzlei Raag.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis von Schriftarten zur Nutzung für Internetseiten. Die Einbindung kann dabei so erfolgen, dass die Schriftarten nicht auf einen eigenen Server hochgeladen werden müssen, in diesem Fall werden die Schriften beim Aufrufen der Internetseite über einen Google-Server nachgeladen, wodurch scheinbar Daten an Google übertragen werden. Diese Form der Nutzung ist nach Auffassung des LG München I unzulässig, da es für die Datenübertragung an Google keine Rechtsgrundlage gibt, jedenfalls soweit der Nutzer nicht zuvor in diese eingewilligt hat. Es besteht demgegenüber aber auch die Möglichkeit, die Schriften lokal auf der eigenen Internetseite einzubinden. In diesem Fall findet beim Aufrufen der Seite keine Verbindung zum Google-Server statt.

Im Hinblick auf die Entscheidung des LG München I und die derzeitige Abmahnwelle sollten Seitenbetreiber ihre Internetseiten daraufhin überprüfen, ob ein Dienst wie Google Fonts oder ein vergleichbarer Dienst genutzt wird und bejahendenfalls, ob die Einbindung lokal erfolgt oder über den Server von Google bzw. einen anderen Dienstleister geladen werden. Im letzteren Fall besteht unabhängig von der Frage ob und wie auf eine entsprechende Abmahnung reagiert wird, Handlungsbedarf und sollte sichergestellt werden, dass die Einbindung zukünftig nur noch lokal erfolgt. Alternativ besteht die Möglichkeit, vor der Weiterleitung von Daten an Google eine Einwilligung der Nutzer einzuholen, die einfachere Variante dürfte aber die lokale Einbindung sein.