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LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 – “Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO?


Die im Hinblick auf die am 25.05.2018 abgelaufene Umsetzungsfrist der DSGVO erwartete Abmahnwelle ist glücklicherweise ausgeblieben, wohl auch, da noch nicht geklärt ist, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind und, weil viele Fragen in Bezug auf die DSGVO noch offen sind und jedenfalls Massenabmahner sich in der Regel nicht auf unsicheres Terrain begeben. Das Landgericht Würzburg hat sich nunmehr als eines der ersten Gerichte mit einer Abmahnung in Bezug auf die DSGVO befasst und die Frage, ob Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Wettbewerbern abgemahnt werden können, bejaht (Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18).

Im Streitfall wurde eine Anwältin von einem anderen Anwalt abgemahnt, weil diese auf ihrer Homepage nur eine siebenzeilige Datenschutzerklärung veröffentlicht hatte. In dieser fehlten unter anderem die nach der DSGVO erforderlichen Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck deren Verwendung und insbesondere eine Belehrung über die Betroffenenrechte. Außerdem verwendete die abgemahnte Anwältin ein Kontaktformular, ohne dass eine Verschlüsselung der übermittelten Daten erfolgt ist.

Das Landgericht hat es der Anwältin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ihre Homepage ohne Datenschutzerklärung und ohne Verschlüsselung zu betreiben. Die Rechtsfrage, ob Datenschutzverstöße abgemahnt werden können, ist zwar weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt, es wurde aber schon zum BDSG von zahlreichen Gerichten vertreten, dass dies der Fall ist und es ist sehr wahrscheinlich, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge immer noch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Da sich insbesondere in Bezug auf die Informationspflichten durch die DSGVO seit dem 25.05.2018 erhebliche Änderungen ergeben haben, sollten daher Betreiber von Internetseiten, soweit noch nicht geschehen, ihre Datenschutzerklärungen dringend überarbeiten.