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LG Wiesbaden (Urteil vom 05.11.2018 – 5 O 214/18); LG Bochum (Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18); OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17); LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18) – “Abmahnung eines Verstoßes gegen die DSGVO“
Die Gerichte befassen sich weiter mit der Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen können und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
So hat das LG Wiesbaden mit Urteil vom 05.11.2018 (5 O 214/18) ebenso wie das LG Bochum (Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18) entschieden, dass die Regelungen der DSGVO zur Durchsetzung von Ansprüchen im Falle eines Verstoßes abschließend sind, sodass für die Anwendung des Wettbewerbsrechts kein Raum mehr bleibe. Denn ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht sei nach § 3a UWG nur zulässig, wenn die DSGVO die Rechtsfolgen eines Verstoßes nicht abschließend regele. Da insoweit keine Rechtsschutzlücke bestünde, müsse diese nicht durch das UWG geschlossen werden, sodass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht zulässig sei.
Das OLG Hamburg kommt mit Urteil vom 25.10.2018 (3 U 66/17), ebenso wie z. B. das LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18) zum gegenteiligen Ergebnis. Danach enthalte die DSGVO gerade kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber entgegenstünde. Trotz der mit der Richtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung sei kein abschließendes Rechtsbehelfssystem festgelegt worden.
Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann, sind Unternehmen gut beraten, sich mit dem Thema Datenschutz zu befassen, da auch die möglichen Sanktionen nach der DSGVO, insbesondere ein mögliches Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde, erhebliche Nachteile mit sich bringen kann.