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VG Hannover, Urteil vom 09.11.2021 – 10 A 502/19 – “Abfrage von Daten wie Geburtsdatum und Geschlecht in Online-Bestellformularen“


Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 09.11.2021 zur Frage Stellung genommen, ob im Rahmen eines Online-Bestellformulars Daten wie das Geburtsdatum abgefragt werden dürfen. Dem Verfahren lag ein Bescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) zugrunde, der es einer Online-Versandapotheke untersagte, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers zu erheben und zu verarbeiten und bei der Bestellung lediglich die Anrede Herr/Frau anzubieten dies auch bei Medikamenten, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen sind.

Hinsichtlich des letztgenannten Punkts hatte sich das Verfahren erledigt, da der Anbieter zwischenzeitlich die Auswahloptionen „ohne Angabe“ in das Bestellformular eingefügt hatte. Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums hat das Gericht die Auffassung des LfD bestätigt. Nach Auffassung der Kammer hat die Verarbeitung des Geburtsdatums jedenfalls für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erfordern. Da auf der Seite der Online-Versandapotheke auch zahlreiche Drogerieartikel und nicht altersspezifische apothekenpflichtige Medikamente angeboten werden, bestehe jedenfalls soweit keine Rechtsgrundlage zur Erhebung auch des Geburtsdatums. Soweit die Versandapotheke die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, reiche hierfür die Abfrage der Volljährigkeit und müsse nicht das konkrete Geburtsdatum angegeben werden um dem Prinzip der Datenminimierung nach der DSGVO zu genügen.

Die Entscheidung des VG Hannover ist noch nicht rechtskräftig und sicherlich recht kleinlich, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Gerichte dem anschließen. Unabhängig hiervon gilt generell für Online-Shops zu berücksichtigen, dass in den Bestellformularen nur die Daten abgefragt werden sollten, die tatsächlich zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind (insbesondere Name, Adresse und Zahlungsdaten). Das Geschlecht gehört hierzu regelmäßig nicht, weswegen die verklagte Versandapotheke voraussichtlich auch vorauseilend das Bestellformular insoweit um eine weitere Auswahloption ergänzt hat. Hinsichtlich des Geburtsdatums ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob dieses tatsächlich erforderlich ist, in der Regel dürfte ausreichend sein, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung bestätigt, dass er volljährig ist. Will der Shopbetreiber weitere Daten erheben, bedarf es hierfür einer Einwilligung des Kunden.