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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17 – “5-jährige Verjährungsfrist bei in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage“


Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen zur Frage, wann Sachmängelansprüche bei Photovoltaikanlagen verjähren, ausgesprochen, dass es sich dabei in aller Regel um Kaufverträge handele und wenn die Photovoltaikanlage nicht selbst für das Gebäude, auf dem sie montiert ist, eine wesentliche Bedeutung habe, es sich nicht um Bauwerke handele und deswegen die 2-jährige Verjährungsfrist greife.

In einer Entscheidung vom 10.01.2019 hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass beim Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage, die zusammenhängt mit der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim, die 5-jährige Verjährungsfrist für Baumängel Anwendung findet.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes die 5-jährige Verjährungsfrist für Bauwerke anzuwenden sei. Erfasst seien aber auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

Die Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall, in dem das Bürogebäude vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut wurde, als gegeben an auch und gerade im Hinblick auf die über mehrere Stockwerke an die Fassade integrierte Photovoltaikanlage.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es wegen der umfassenden Erneuerung des Gebäudes und der Integration der Anlage in die Fassade es nicht darauf ankomme, ob die Photovoltaikanlage für das Gebäude eine dienende Funktion erfüllt oder ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.