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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2023 – AZR 450/21 – „Entgelt für gleichwertige Arbeit“


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung den Anspruch einer Frau auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen ein höheres Entgelt bezahlt, bestätigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit 01.03.2017 im Außendienst der Arbeitgeberin beschäftigt, ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug zu Beginn Euro 3.500,00. Ab 01.08.2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag. Im Außendienst der Arbeitgeberin waren auch zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer seit 01.01.2017, dem auch ein Einstiegsgehalt von Euro 3.500,00 von der Arbeitgeberin angeboten worden war, womit sich dieser aber nicht einverstanden erklärt hat. Er hat als Einstiegsgehalt einen Betrag von Euro 4.500,00 gefordert und bekommen.

Die Klägerin hat nun nachträglich eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geltend gemacht und rückständiges Entgelt sowie Schmerzensgeld wegen Geschlechterdiskriminierung eingeklagt. In der II. Instanz hatte sie noch verloren, da das Berufungsgericht davon ausging, dass das Verhandlungsgeschick des einen nicht zur Diskriminierung des anderen führen könne. Das sieht das Bundesarbeitsgericht aber anders. Es spricht aus, dass die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2018 sowie danach (in unterschiedlicher Höhe) benachteiligt worden sei und insoweit Gehaltsnachzahlungen verlangen könne. Neben der Gehaltsnachzahlung hat es eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von Euro 2.000,00 zugesprochen.

Abzuwarten bleibt, ob andere Argumente von Arbeitgebern für eine Ungleichbehandlung von den Gerichten akzeptiert werden, z.B. dass zu unterschiedlichen Einstellungszeitpunkten unterschiedliche Marktgegebenheiten vorherrschten oder inwieweit die Gleichwertigkeit der Stellen überhaupt gegeben ist. Im Streitfall war es so, dass an der Gleichwertigkeit der Tätigkeit der verglichenen Arbeitnehmer keine Zweifel bestanden, da tarifvertraglich die Gleichwertigkeit festgestellt war.