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OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021 – 2 U 63/20

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 866/21 – “Nochmals: Auch die teilweise Ohne-Rechnung-Abrede führt zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages“


Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat, bestätigt vom Bundesgerichtshof, wie schon verschiedene Gerichte vor ihm ausgeurteilt, dass auch die Absicht, steuerliche Verpflichtungen bezüglich eines Teils des Werklohns zu verletzen nichts daran ändert, dass eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Jede Vereinbarung, Arbeiten ohne Rechnung auszuführen und zu bezahlen, führt zur Gesamtnichtigkeit des geschlossenen Werk- oder Bauvertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller diesen Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. In diesem Fall bestehen beidseits keine Ansprüche, der Unternehmer hat also keine Chance, eine noch nicht bezahlte Vergütung einzuklagen, der Bauherr kann Mängelansprüche nicht gelten machen.

Immer wieder vereinbaren Parteien eines Bauvertrags eine teilweise Bezahlung ohne Rechnung. Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen eines solchen Handelns ist ihnen dabei in der Regel wohl nicht bewusst, dass sie sich dabei so weit außerhalb der Rechtsordnung stellen, dass ihnen die (Zivil-) Gerichte jeglichen Rechtsschutz verwehren und Ansprüche dann von keiner der Vertragsparteien geltend gemacht werden können.