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BGH, Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22 – „10-jährige Verjährungsfrist für Vergütungsforderung des Bauträgers“
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023, Az. VII ZR 231/22 gibt Anlass auf Folgendes hinzuweisen:
Die Verjährung für Vergütungsforderungen beträgt allgemein 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies wurde bislang überwiegend auch für Vergütungsforderungen des Bauträgers, der neben der Errichtung von Wohnungseigentum auch die teilweise Übertragung von Grundeigentum schuldet, so angenommen.
Dies hat der Bundesgerichtshof nun dahingehend entschieden, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt für all diejenigen Fälle, in denen sich der Verkäufer eines Grundstückanteils zur Errichtung einer Eigentumswohnung verpflichtet.
Die Entscheidung betrifft also nicht Vergütungsansprüche, wenn auf fremdem Grundstück gebaut wird. Bei diesen verbleibt es bei der Verjährung nach 3 Jahren. Diese Entscheidung kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn Bauträger – warum auch immer – Forderungen nicht innerhalb von 3 Jahren weiterverfolgt haben und dann davon ausgegangen sind, dass die Forderungen nun verjährt sind. Hier gibt es gegebenenfalls Anlass zur Neubewertung.
Erwerber von Wohneigentum müssen also nun etwas länger rechnen, für noch offene Forderungen des Bauträgers in Anspruch genommen zu werden, Bauträger können eventuell bereits als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen möglicherweise nochmals reaktivieren.