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OLG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2025 – 15 UF 42/25 – „Auslegung einer notariellen Vereinbarung – Versorgungsausgleich„
Durch das Oberlandesgericht Schleswig war in einem Beschluss vom 26.05.2025 – 15 UF 42/25 (FamRZ 2026, 1002) über die Wirkung einer notariellen Vereinbarung zur Unterhaltsregelung unter Einbeziehung von Rentenleistungen bei langjähriger Trennung zu entscheiden. Nach dem Sachverhalt hatten die Beteiligten am 08.07.1969 die Ehe geschlossen, einen Antrag auf Ehescheidung wurde am 02.04.2024 zugestellt, die Ehe wurde mit Beschluss vom 13.02.2025 geschieden, der Versorgungsausgleich wurde nach gesetzlicher Regelung durchgeführt. Die Trennung ist bereits im Jahr 1990 erfolgt, eine frühere gemeinsame Immobilie wurde veräußert. Zugleich haben die Beteiligten am 09.11.2001 sowie am 08.06.2001 notarielle Vereinbarungen zur Regelung des Unterhalts, über einen Renteneintritt des Ehemannes hinaus, insoweit mit Abtretung von Rentenansprüchen, geschlossen.
Der Ehemann hat sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches gewehrt, hat insbesondere geltend gemacht, durch die Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt ein-schließlich Abtretung von Rentenansprüchen zu deren Erfüllung sei ein Versorgungsaus-gleich ausgeschlossen worden. Weiter wurde die grobe Unbilligkeit der Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleiches aufgrund der langen Trennungsdauer eingewandt. Beide Einwände waren aus Sicht des Oberlandesgerichts Schleswig nicht geeignet den gesetzlichen Versorgungsausgleich einzuschränken. Hinsichtlich der notariellen Vereinbarung wurde darauf verwiesen, dass ausschließlich eine Unterhaltsregelung, nach Wortlaut und Kontext, geschlossen worden ist. Hinsichtlich des Einwandes der groben Unbilligkeit durch die lange Trennungszeit wurde darauf hingewiesen, dass allein eine langjährige Trennung nicht zur Begründung ausreichend ist, vielmehr zugleich eine vollständige Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen muss. Da die Beteiligten noch lang-jährig (bis 2007) die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten durchgeführt hatten und die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, hat dies die Annahme einer wirtschaftlichen Entflechtung aus Sicht des Oberlandesgerichts Schleswig ausgeschlossen, sodass trotz der langen Trennungsdauer eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs nicht erfolgt ist.