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KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016 – 5 U 51/14 – “WhatsApp muss AGB auch auf Deutsch zur Verfügung stellen


Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 08.04.2016 (5 U 51/14) ist der Dienst WhatsApp verpflichtet, seine AGB auch auf Deutsch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, da sich die Homepage von WhatsApp ausdrücklich auch an Inländer richtet, was sich daraus ergibt, dass die Seite in deutscher Sprache zur Verfügung steht und anhand einer deutschen Beispielstelefonnummer den Verifizierungsprozess erklärt. Außerdem ist auch der Link, über den die AGB abgerufen werden können, in deutscher Sprache gehalten (Datenschutz und AGB). Demnach müsse ein Verbrauch auch nicht mit der Verwendung fremdsprachiger AGB rechnen, zumal diese im Falle von WhatsApp sehr umfangreich und komplex sind und zahlreiche Klauseln enthalten. Aus Sicht des Kammergerichts sind die AGB daher unabhängig von ihrem Inhalt bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.

Außerdem hat das Kammergericht entschieden, dass neben der Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme bereitgestellt werden muss. Die bloße Verlinkung mit dem Twitter- und/oder Facebook-Account genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss der Dienstanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, vorhalten. Es ist also neben der E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben (z.B. eine Telefonnummer). Im Hinblick auf die Kommunikationswege sind hierfür der Twitter-Account ebenso unzureichend wie das Facebook-Profil, zumal dieses so eingerichtet ist, dass man WhatsApp keine Nachrichten zusenden kann.

Was für WhatsApp gilt, gilt natürlich auch für andere Unternehmer. Wer international agiert und sein Geschäft insbesondere auf andere Länder ausdehnt, muss gegebenenfalls auch dafür Sorge tragen, dass ausländische Verbraucher die zugrunde liegenden Bedingungen verstehen, also gegebenenfalls AGB übersetzen lassen. Bezüglich der Anbieterkennung ist es Sache der Unternehmen ausreichende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, am besten eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.