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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016-5U 81/15 – “Gilt Vertragsstrafenvereinbarung bei der einverständlichen Verschiebung der Vertragstermine fort?


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 07.04.2016 einen sehr komplexen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, zu dem nachfolgend nur die Vertragsstrafenproblematik beleuchtet werden soll:

Der ursprüngliche Fertigstellungstermin war für den 15.06.2005 zwischen den Parteien vereinbart, in einer Vereinbarung vom 10.02.2005. Es gab zwischen den Parteien unstreitig Zusatzaufträge, die unter anderem im Januar, März und Oktober 2006 erteilt wurden, die Fertigstellung verzögerte sich um ca. 18 Monate. Der Auftraggeber machte im Rahmen der Abrechnung dann auch die volle Vertragsstrafe geltend.

Das Oberlandesgericht führt in rechtlicher Hinsicht aus wie folgt:

– Selbst eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, im Hinblick auf den ursprünglichen Fertigstellungszeitpunkt, wenn die Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden.

– Die Vertragsstrafe gilt grundsätzlich nur fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag vereinbart wird oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt wurde, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) fortgelten sollen.

– Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und der Auftragnehmer dadurch zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen ist im Hinblick auf den Baustellenablauf (wobei eine solche auftraggeberbedingte Verzögerung auch die Erteilung von Zusatzaufträgen sein kann).