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OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014 – 12 U 110/14, BGH, Beschluss vom 13.07.2016 – VII ZR 274/14– “Freigabe eines Plans = Vertragsänderung?


Das Oberlandesgericht Naumburg hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, eine an fast jedem Bauvorhaben vorkommende Konstellation zu beurteilen gehabt:

Der Auftragnehmer ist mit der Instandsetzung einer Fußgängerbrücke beauftragt worden, dem Vertrag liegen Entwurfspläne und Leistungsbeschreibung zugrunde, die Ausführungsplanung hat der Auftragnehmer nach dem Vertrag durchzuführen. Nach Ausführungsbeginn legt der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot vor, da er eine Sonderkonstruktion herstellen muss. Dieses Angebot lehnt der Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer legt dann eine Planung vor, die das vom Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro freigibt. Die Sonderkonstruktion ist in der Planung enthalten. Der Auftraggeber weigert sich die sodann vom Auftragnehmer abgerechnete Leistung zu vergüten. Der Auftragnehmer klagt auf die Vergütung, bleibt aber erfolglos:

Das Oberlandesgericht begründet die Klageabweisung damit, dass keine Leistungsänderung vorliege, bzw. keine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung. Die Freigabe von Plänen stelle keine Anordnung einer geänderten Leistung dar, wenn der Auftragnehmer abweichend vom vertraglichen Bausoll darin eine andere Ausführung als geschuldet eingetragen hat. Der Erklärungswert einer Planfreigabe beschränke sich auf die Prüfung der technischen Schlüssigkeit (und nur das kann ernsthafterweise auch der Ingenieur leisten) und umfasse nicht, ob es sich um eine vertragsgemäße Ausführung handelt oder nicht.

Zu beachten ist, dass die Frage, ob die Freigabe von Ausführungsplänen eine Änderungsanordnung ist oder nicht, sicherlich nicht pauschal sondern immer nur im Einzelfall beantwortet werden kann, so sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen Ausführungspläne, die zwischen den Parteien abgesprochen werden, auch eine Vertragsänderung beinhalten, insbesondere wenn der Auftraggeber die Pläne erstellt und verteilt. Wenn der Auftragnehmer die Ausführungsplanung erstellt und nicht auf Abweichungen der Pläne zum vertraglichen Leistungssoll hinweist, ist in der Planfreigabe aber sicherlich im Regelfall keine Vertragsänderung zu sehen, mit der Folge, dass der Auftragnehmer dann auch keinen Mehrvergütungsanspruch hat.