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BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 – “Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten


Seit einigen Jahren befasst sich die Rechtsprechung, auch der Bundesgerichtshof, intensiv mit der Frage, in welchem Umfang ein Geschädigter die Erstattung von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles fordern kann. Dabei ist grundsätzlich geklärt, dass dem Geschädigten zur Kompensation eines Fahrzeugausfalles der Anspruch auf Nutzung eines Mietwagens, Erstattung der diesbezüglichen Kosten, zusteht.

Allerdings ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf den erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt. Soweit nach dem Unfall, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, eine ausreichende Zeit zur Verfügung steht, hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung in Höhe durchschnittlicher Kosten auf dem zeitlich und regional relevanten Markt. Soweit der Geschädigte sich nicht durch regelmäßig drei Vergleichsangebote informiert hat, ist der erforderliche Aufwand in diesem Sinne im Streitfall durch den Richter zu schätzen, wobei tabellarische Werke hierzu vorliegen und genutzt werden können (Schwacke bzw. Fraunhofer).

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 (r+s 2016, 431) darüber zu entscheiden, ob die Ermittlung des erforderlichen Aufwandes entfallen kann, soweit feststeht, dass dem Geschädigten „mühelos“ ein gleichwertiges, günstigeres Angebot für ein Mietfahrzeug zur Verfügung stand. Es wurde dies durch den Bundesgerichtshof vergleichbar der Rechtsprechung zum Restwert bestätigt, auch für den Fall, dass der Versicherer auf der Gegenseite die Vermittlung eines entsprechend günstigeren Mietwagens anbietet.

Soweit somit nach einem Unfall das eigene Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit ist, die Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, bis dahin jedoch durch den Versicherer auf der Gegenseite die Vermittlung eines günstigeren Mietwagens angeboten wird, muss hierauf Rücksicht genommen werden. Dies kann auch dann gelten, soweit eine längere Zeit die Nutzung eines Mietwagens erforderlich ist und in dieser Zeit eine entsprechend günstigere Vermittlung, bei Rückgabe des zunächst angemieteten Fahrzeuges, angeboten wird.