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BAG, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15– “Bundesarbeitsgericht hält die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifsvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam


Das Bundesarbeitsgericht hat, allerdings bezogen auf die Zeiträume Oktober 2007 – 2011 und 2014, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgesprochene Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam erklärt.

Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei fest, dass in allen Fällen, die nach dem damaligen § 5 TVG erforderliche 50 %-Quote (die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen) noch nicht einmal vom Ministerium überprüft wurde bzw. die Überprüfung so nachlässig erfolgte, dass sie ohne konkrete Ermittlungen bejaht wurde.

Über das Urteil liegt bisher nur eine Pressemitteilung vor, das Bundesarbeitsgericht hat wohl nicht entschieden, ob die von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern bezahlten Beträge zurückzuzahlen sind und wie es sich auch mit der Einrede der Verjährung für die Beiträge 2007 bis 2011 verhält. Für Handwerksunternehmen, die Sozialkassenbeiträge bezahlt haben, aber nicht tarifgebunden sind, kann sich eine Überprüfung lohnen.