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LG München I, Urteil vom 13.12.2011 – 28 O 17339/10 – „Wirtschaftsprüfer zu Schadensersatz verurteilt”


Das Landgericht München I hat am 13.12.2011 die bekannte Wirtschaftsprüfergesellschaft Pricewa-terhouseCoopers AG zu Schadensersatz verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Ein Mittelverwendungskontrolleur ist gegenüber künftigen Anlegern auch vor Abschluss des Vertrages und ohne konkreten Anlass verpflichtet sicher-zustellen, dass eine vorgesehene Regelung im Vertrag für eine effektive Mittelverwendungskontrolle geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, muss er nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds unverzüglich dar-auf hinweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle ihren Zweck nicht erfüllen kann und deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekunden, in geeigneter Weise unter-richten, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen III ZR 109/08) entschieden hat.

Das Landgericht München I entschied im konkreten Fall, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag auch für den Kläger als Treugeber geschlossen wurde. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ihren Verpflichtungen aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht nachgekommen. Denn die Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft hat Auszahlungen freigegeben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Im Prospekt wurde angepriesen, dass Zahlungen an Filmproduzenten nur dann erfolgen, wenn Fertigstellungsgarantien vorliegen und entsprechende Versicherungspolicen vorgelegt werden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich bei der Vergabe der Gelder auf eine Ausnahmeklausel im Mittelverwendungskontrollvertrag berufen, wonach die Gelder in besonderen Fällen auch „zur Ab-wendung von wirtschaftlichem Schaden“ freigegeben werden können. Diese gehäufte Anwendung dieser nur für Notfälle vorgesehenen Klausel hätte dem Kläger mitgeteilt werden müssen. Da dies unterblieben ist, wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Neu an diesem Urteil ist, dass erstmals eine der marktführenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur gesamtschuldnerischen Haftung (vorliegend neben dem Ge-schäftsführer der Komplementärgesellschaft) verurteilt wurde.