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OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2014 – 5 U 336/14 – “Verpflichtung des Empfängers zur Standgeldzahlung


Das OLG Koblenz hatte sich mit Urteil vom 30.07.2014 (5 U 336/14) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Warenempfänger zur Zahlung von Standgeld verpflichtet ist, zu beschäftigen. Nach § 421 Abs. 3 HGB ist der Empfänger zur Standgeldzahlung verpflichtet, wenn er nach Ankunft des Gutes vom Frachtführer die Ablieferung verlangt. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Empfänger zwar die Ware durch einen Subunternehmer entladen, dies aber ohne zuvor von seinem Auslieferungsrecht nach § 421 Abs. 1 S. 1 HGB Gebrauch zu machen. Aufgrund der aus seiner Sicht zu langen Entladezeit verlangte der Frachtführer vom Empfänger Erstattung von Standgeld von über EUR 30.000,00.

Zu Unrecht, wie das OLG Koblenz entschieden hat. Denn die Entladung erfolgte ohne vorherige Aufforderung des Empfängers. Die Verpflichtung zur Zahlung von Standgeld setzt aber voraus, dass der Empfänger zuvor aktiv an den Frachtführer herantritt und sein Auslieferungsrecht ausübt. Der Umstand, dass das angebrachte Material entladen und angenommen wurde so wie dass davon später Mitteilung gemacht wurde, reiche insoweit nicht. Vielmehr hätte es vor Erhalt des Materials eine auf dessen Übergabe gerichteten Willensäußerung des Empfängers, verbunden mit einer Haftungsbegründung bedurft.

Der Frachtführer musste daher die von ihm bereits vom Konto des Empfängers abgebuchten Beträge für die Standgelder wieder zurückzahlen. Er konnte sich dabei auch nicht auf Verjährung berufen, obwohl die Forderung mehr als ein Jahr nach dem Einzug geltend gemacht wurde. Denn die kurze Verjährungsfrist des § 439 HGB ist, worauf das OLG zutreffend hinweist, für den im Rechtstreit geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht maßgeblich. Da zwischen den am Rechtsstreit Beteiligten kein Frachtvertrag bestand und eine Ausübung des Auslieferungsrechts nach § 421 HGB nicht vorlag, war für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren anzuwenden.