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BGH, Urteil vom 11.10.2011 – XI ZR 415/10 – „Treuhandvollmacht nicht immer nichtig”


Insbesondere in den neunziger Jahren haben sich viele Anleger durch die Bevollmächtigung von Treuhän-dern an verschiedenen Fonds beteiligt. Der Treuhänder hat oft mittels der ihm erteilten Vollmacht die ge-samte Abwicklung übernommen. Viele Anleger haben die Verpflichtung gegenüber den Banken, die die Beteiligungen finanziert haben, dadurch zu umgehen versucht, indem sie geltend gemacht haben, dass die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und der Darlehensvertrag daher unwirksam ist. Im vom BGH entschiedenen Fall haben die Anleger zwar die Darle-hen selbst aufgenommen, jedoch den Fondsbeitritt nur durch den Treuhänder erklärt. Hierzu haben sie dem Treuhänder eine Vollmacht erteilt, die nach Ansicht der Anleger gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstieß und nichtig war. Im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz sollte der nichtige Fondbeitritt gegen die Darlehensgeberin wirken.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz a. F. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag ist nichtig, wobei die Nichtigkeit auch die Vollmacht des Treuhänders umfasst (BGH Az.: XI ZR 468/07).
Ob eine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung oder bereits erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung vorliegt, ist im Einzelfall umstritten. Der Bundesgerichtshof stellt auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ab, weil eine Besor-gung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen durchsetzt ist. Maßgeblich ist dabei, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftliche Belange bezweckt oder die rechtliche Seite im Vordergrund steht und we-sentlich rechtliche Verhältnisse geklärt werden sollen. Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechts-angelegenheiten liegt daher vor, wenn die Tätigkeit des Treuhänders den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen für den Treugeber mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Vorliegend war die Treuhänderin weder bevollmächtigt, für die Treugeber Finanzierungsdarlehen aufzu-nehmen und Konten zu eröffnen und über diese zu verfügen, noch für einzelne Treugebergesellschafter die persönliche Haftung zu übernehmen. Derartige Befugnisse wurden der Treuhänderin nur für die Gesellschaft an der sich die Anleger beteiligt haben, übertragen. Die Vollmachten waren nur in Form einer Gesell-schaftervollmacht ausgestaltet, da die Kapitalanlage noch vor Anerkennung der Gesellschaft, bürgerlichen Rechts als teilrechtsfähig gezeichnet wurde. Daher war die Treuhänderin von vornherein nicht dazu bevoll-mächtigt, für die einzelnen Gesellschafter Finanzierungsdarlehen aufzunehmen, sodass eine unzulässige Rechtsbesorgung nicht vorlag. Vollmacht und der Fondbeitritt waren wirksam.