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OLG Frankfurt, Urteil vom 6.5.2011 – 19 U 293/10 – „Erfüllung der Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospektes”


Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Diese Beratung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Als geeignetes Mittel kommt auch die Übergabe eines Ver-kaufsprospektes in Frage. Voraussetzung dafür ist, dass der Prospekt so rechtzeitig vor der vom Kapitalanleger getroffenen Anlageentscheidung übergeben wird, dass sich der Anleger durch Lektüre des Prospektes über die Anlage informieren kann. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, den Prospekt erst am Tage der Zeichnung erhalten zu haben. Allerdings hat der Anleger den Zeichnungszeitpunkt selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eigehenden Lektüre des Prospektes mit ihren Chancen und Risiken hätte. Demnach lag keine Situation vor, sich schnell wegen der Bera-tungssituation ohne die Möglichkeit der umfassenden Information entscheiden zu müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies daher die Klage eines Anlegers mit der Begründung ab, dass sich die beratende Bank mit Erfolg auf die Aufklärung im Prospekt berufen konnte. Denn der Kläger hat sich selbst dazu entschlossen, die Zeichnung kurzfristig vorzunehmen, sodass die Bank davon ausgehen konnte, dass die sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bereits vorgenommen worden ist.