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BGH, Urteile vom 27.9.2011- Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 – „BGH-Urteile im Zusammenhang mit der Lehman-Insolvenz”


Anleger hatten große Hoffnungen in die Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof gesetzt. Dieses Vertrauen hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinen beiden Urteilen vom 27.9.2011 enttäuscht. Der BGH stellte fest, dass eine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung nicht verletzt wurde. So hat der Bundesgerichtshof eine Falschberatung durch den unterlassenen Hinweis, dass es sich um ein sogenanntes „Eigengeschäft“ gehandelt hat und eine Gewinnmarge erzielt wird, verneint. Die Hamburger Sparkasse, die einen Einkaufsrabatt von 3,8 % erzielte, welchen sie nicht an die weiteren Kunden weitergab, war demnach nicht zur Aufklärung über diesen Rabatt verpflichtet. Denn verkauft die Bank eigene oder fremde Produkte im Wege des Eigengeschäfts, ist für den Kunden offensichtlich, dass Gewinne von der Bank erwirtschaftet werden.

Der BGH hielt die Bank für verpflichtet, auf das Emittenten-Risiko aufmerksam zu machen, wonach die Rückzahlung des Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt. Allerdings ist die Bank dieser Aufklärungsverpflichtung nachgekommen. Da vor allem die Insolvenz der Investmentbank zum Zeitpunkt der Beratung nicht absehbar war, brauchte auf diese Gefahr nicht gesondert und zusätzlich hingewiesen zu werden. In diesem Zusammenhang bedurfte es daher auch keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die Zertifikate keiner Einlagensicherung unterfielen, da einer solchen Information keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Der Bundesgerichtshof hat am 27.9.2011 zwei Einzelfälle entschieden. Die beiden Urteile bedeuten daher nicht, dass einem Kleinanleger kein Schadensersatz zusteht. Es ist jeder Einzelfall besonders zu betrachten und zu bewerten. Insbesondere, wenn die Käufe nach dem Jahr 2008 getätigt worden sind, als die Lage der Investmentbank viel prekärer war, hätte von den Banken möglicherweise verstärkt auf eine drohende Insolvenz hingewiesen werden müssen. Ansprüche können sich auch ergeben, wenn gerade nicht auf das Emitenten-Risiko hingewiesen wurde.