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BGH, Urteil vom 10.11.2011 – III ZR 81/11 – „Berater muss über strafrechtliches Ermittlungsverfahren informieren”


Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung. Er meint, dass die Beklagte als Anlageberaterin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, den Anleger über den zum Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr bekannte Ermittlungsverfahren aufzuklären. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts und entscheidet, dass als für eine Anlageentscheidung wesentlicher und damit aufklärungspflichtiger Umstand auch das Ermittlungsverfahren hätte erwähnt werden müssen. Denn die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen stand ernsthaft zur Disposition. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen zählt nicht nur eine rechtskräftige Verurteilung, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat. Aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers ist  bereits beim Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens die Vertrauenswürdigkeit von Fondsverantwortlichen erschüttert und deshalb offenzulegen. Der Berater ist insbesondere verpflichtet, nicht nur solche Umstände mitzuteilen, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können.