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BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 48/13 – „Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters über den Lagerort


Der Lagerhalter ist nach Ziff. 15. 1 der ADSp berechtigt, das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen zu lagern. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er aber verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen des Lagerhalters und den Lagerungsort unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Dabei handelt es sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 48/13) um eine vertragswesentliche Pflicht. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung führt daher zu einem Wegfall der ansonsten beschränkten Haftung des Lagerhalters.

Im streitgegenständlichen Fall hatte die Beklagte Fernsehgeräte der Klägerin in einem Raum gelagert, in welchem es aufgrund eines Defekts zu einem Brand kam. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beklagte die Klägerin ausreichend über den Lagerort informiert hat. In einer E-Mail hatte die Beklagte der Klägerin Folgendes mitgeteilt: „Nachfolgend die Anschrift unserer zusätzlichen Lagermöglichkeit für Sie – zur Verwendung Ihrer Versicherung: […]“

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Mitteilung keine ausreichende Benachrichtigung im Sinne der ADSp darstellt. Denn eine Mitteilung über den Wechsel des Lagerortes muss wegen der Bedeutung der Informationspflicht für den Einlagerer inhaltlich und sprachlich eindeutig sein. Dem ist genügt, wenn der Auftraggeber, auf dessen Empfängerhorizont es ankommt, der Mitteilung entnehmen kann, dass eine Umlagerung des Gutes bereits vorgenommen wurde. Daran fehlte es aber bei der E-Mail, denn es sei nur von einer weiteren Lagermöglichkeit die Rede. Ein Hinweis, dass das Gut bereits an einem anderen Ort lagert oder in jedem Fall an diesen anderen Ort verbracht wird, lasse sich der E-Mail aber nicht entnehmen.

Der Bundesgerichtshof hat daher die Entscheidung der Vorinstanz, die die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zur Frage, ob gegebenenfalls auf andere Weise die notwendige Benachrichtigung erfolgt ist, erforderlich sind.