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OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2012 – 18 U 126/11 – „Haftung bei evidenten Verlademängeln ”


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.2.2012 (18 U 126/11) zur Frage Stellung genommen, wie sich ein evidenter Verlademangel auf die Haftung des Frachtführers auswirkt.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall stand fest, dass der Schaden auf einem Fehler beim Verladen einer Bettfräsmaschine beruht. Die ca. 15 Tonnen schwere Maschine wurde lediglich mit 15 Gurten befestigt, wodurch das Transportfahrzeug, was nach den Feststellungen eines Sachverständigen auf der Hand lag, nicht betriebssicher gefahren werden konnte. Tatsächlich kam es beim Transport zu einem Schadensfall, durch den die Bettfräsmaschine vollständig zerstört wurde.
Der Frachtführer berief sich nunmehr darauf, dass der Schaden allein auf den Verlademangel zurückzuführen sei und damit die Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB ausgeschlossen sei. Tatsächlich trifft im Transportrecht in der Regel den Absender die Verladepflicht, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 412 HGB). Daher ist der Frachtführer grundsätzlich auch berechtigt, sich bei einem Verlademangel auf einen Haftungsausschluss zu berufen. Dies gilt aber dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall, der Verlademangel evident ist. In diesem Fall trifft nach Auffassung des OLG den Frachtführer eine Hinweispflicht. Unterlässt der Frachtführer den erforderlichen Hinweis, könne er sich auch dann, wenn das Transportgut in Folge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war, auf den Haftungsausschluss nicht berufen. Gleichwohl sei bei der Haftung natürlich zu berücksichtigen, dass den Absender die Verladepflicht treffe, was zu einem Mitverschulden führt. Das Gericht wertete das beidseitige Verschulden für gleich schwerwiegend, sodass der Frachtführer zur Zahlung des hälftigen Schadens verurteilt wurde.