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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2019 – I-3 Wx 166/17 – “Zur sogenannten lenkenden Ausschlagung“


Die Ausschlagung einer Erbschaft ist grundsätzlich endgültig und führt dazu, dass der Erbe seine Stellung als Beteiligter am Nachlass verliert. Eine Ausschlagung sollte daher nicht vorschnell erklärt werden sondern wohl überlegt sein. Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Beschluss vom 12.03.2019 (I-3 Wx 166/17) mit einem Fall der sogenannten lenkenden Ausschlagung mit der bezweckt wird, dass eine bestimmte Person Erbe wird, zu befassen. Der Erblasser hatte kein Testament, dafür aber als gesetzliche Erben seine Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter hinterlassen. Die Kinder wollten erreichen, dass ihre Mutter Alleinerbin wird und haben sich nach vorheriger Beratung bei einem Notar dazu entschieden, die Erbschaft auszuschlagen. Leider hatte der Notar bei seiner Beratung übersehen, dass es einen Bruder des Erblassers gibt und die Ausschlagung nicht das gewünschte Ergebnis zur Folge hatte. Denn nach der Ausschlagung der Kinder war deren Mutter und Ehefrau des Erblassers nicht Alleinerbin sondern weiterhin nur Miterbin, nunmehr zwar mit einer höheren Quote aber neben dem Bruder des Erblassers, dem 1/4 des Nachlasses zustand. Daraufhin erklärte die Tochter die Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, weil die Folge, dass der Bruder ihres Vaters Miterbe wird, bei der Ausschlagung nicht beabsichtigt war.

Das OLG ist in dem Beschluss nunmehr zum einen dem Notar (weil dieser ansonsten voraussichtlich für den Beratungsfehler gehaftet hätte) und zum anderen auch der ausschlagenden Tochter beiseite gesprungen und hat entschieden, dass die Anfechtung der Ausschlagung möglich ist. Denn das mit der Ausschlagung verfolgte Ziel, dass ihre Mutter Alleinerbin wird, wurde verfehlt. An einem beachtlichen Rechtsirrtum ändert auch nichts, dass die Tochter zuvor rechtlich beraten war, wenn unabhängig hiervon das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt hat. Dies war aus Sicht des OLG der Fall, weil es den Ausschlagenden ausschließlich darum ging, dass die Mutter/Ehefrau des Erblassers Alleinerbin wird.

Mit dem OLG ist davon auszugehen, dass bei einer lenkenden Ausschlagung der Ausschlagende seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten kann, wenn das Verfehlen des Lenkungsziels darauf beruht, dass die Erbschaft bei einer anderen Person als beabsichtigt eintritt. Besser ist es aber in einem solchen Fall die Rechtsfolgen genau zu prüfen und insbesondere die Ausschlagung unter eine Bedingung zu stellen. Hätten die Kinder nämlich die Ausschlagung nur mit der Bedingung erklärt, dass dadurch ihre Mutter Alleinerbin wird, wäre das Problem gar nicht entstanden.