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LG München, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 – “Vorsicht bei der Einbindung von Google-Fonts in die Website“


Das Landgericht München (Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20) hat entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Webseitenbetreiber Google-Fonts auf seiner Seite eingebunden. Dabei werden die IP-Adressen der Nutzer an Google weitergegeben. Dies ist aus Sicht des Landgerichts München ohne Einwilligung des Nutzers nicht zulässig, weswegen der Seitenbetreiber zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde.

Die Einbindung von Google-Fonts ist damit nicht generell unzulässig. Vielmehr besteht insbesondere die Möglichkeit, von den Besuchern zuvor eine Einwilligung zur Datenweitergabe einzuholen, was z.B. über ein Consent-Banner-Tool möglich ist. Alternativ können Google-Fonts auch lokal eingebunden werden, dann findet kein Datenaustausch mit Google statt, wobei dies voraussetzt, dass die lokale Nutzung der Fonts zulässig ist, was nach derzeitiger Einschätzung der Fall sein dürfte.