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BGH, Urteil vom 12.01.2021 – VI ZR 662/20 – “Kein Schadensersatz für den Helfer“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 12.01.2021 – VI ZR 662/20 (DAR 2021, 194 ff.) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Rollstuhlfahrer hatte sein Fahrzeug, welches behindertengerecht (mit Handsteuerung) umgebaut war, auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Da später rechts und links Fahrzeuge geparkt wurden, war ein Einsteigen aufgrund des Rollstuhls, des insoweit fehlenden Abstands zum anderen Fahrzeug, nicht möglich. Es hatte ein anderer Autofahrer sein Fahrzeug in der Parkreihe dahinter abgestellt, sich angeboten, das Fahrzeug des auf den Rollstuhl angewiesenen Fahrers auszuparken. Nach einer Einweisung in die Handhabung ist der andere Fahrzeugführer aufgrund Unachtsamkeit, Probleme mit der Handsteuerung, zu weit nach hinten gefahren und gegen das eigene Fahrzeug gestoßen. Es hat nunmehr der helfende Fahrzeugeigentümer gegen den Haftpflichtversicherer des genutzten Fahrzeugs Schadenersatz wegen der entstandenen Schäden geltend gemacht.

In erster Instanz, beim Amtsgericht, wurde der hälftige Ersatzanspruch zugesprochen, im Berufungsverfahren wurde die Klage abgewiesen, dies ist durch den Bundesgerichtshof in der zugelassenen Revision, dem Urteil vom 12.01.2021, bestätigt worden. Zwar wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich ein Ersatzanspruch für den Fahrzeugschaden des helfenden Fahrzeugführers gemäß § 7 StVG in Betracht kommt. Vorliegend wurde jedoch der Ausschlusstatbestand nach § 8 Nr. 2 StVG bestätigt. Insoweit wurde festgestellt, in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz, dass der Kläger unmittelbar bei Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeugs tätig geworden ist, dieser war Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt. Weiter wurde darauf verwiesen, dass nicht lediglich Personenschäden vom Ausschluss erfasst werden sondern auch Sachschäden, auch unabhängig davon, ob sich die beschädigte Sache innerhalb oder außerhalb des geführten Fahrzeuges befindet. Insoweit wurde weiter festgestellt, dass der Fahrer und Geschädigte sein eigenes Fahrzeug willentlich in den Gefahrenbereich gebracht hat, vor Beginn des Ausparkvorganges, welcher zum Schaden führte.

Eine deliktische Haftung wurde verneint, da Fehler bei der Einweisung in die Handhabung des Fahrzeugs (Handsteuerung) nicht festgestellt werden konnten. Ein Anspruch aufgrund Aufwendungsersatz, im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wurde mangels Geschäftswillen (hier lediglich Gefälligkeitsverhältnis) abgelehnt. Im Ergebnis wurde ein Ersatzanspruch deshalb insgesamt verneint.