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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – “Der (Pflicht-) Umgang mit minderjährigen Kindern


Durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 (NJW 2021, 2297 ff.) in II. Instanz über einen Umgangsantrag der betreuenden Kindesmutter gegen den Kindesvater, welcher den Umgang abgelehnt hat, zu entscheiden. Die Trennung war Anfang des Jahres 2017 erfolgt, aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, welche bei der Kindesmutter wohnhaft geblieben sind. Durch den Kindesvater wurde geltend gemacht, er habe ein außerordentlich hohes Arbeitspensum zu bewältigen, sei unter anderem für die Neuordnung des Privatkundengeschäfts seines Arbeitgebers (X-Bank) verantwortlich, weiter habe er aus neuer Beziehung ein weiteres Kind im Säuglingsalter, was zusätzlich Erholungsphasen einschränke, deshalb sei nicht nur zeitlich sondern auch zur Erhaltung der eigenen Gesundheit eine weitere Beanspruchung durch Umgangstermine nicht realisierbar.

Durch das Amtsgericht Königstein wurde in I. Instanz mit Beschluss vom 29.6.2020 ein Umgang angeordnet, jeden ersten Sonntag im Monat von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie die letzte Woche in den Sommerferien 2020, in den Folgejahren wechselnd jeweils die hälftigen Sommerferien. Die insoweit erhobene Beschwerde des Kindesvaters blieb erfolglos, die erstinstanzliche Entscheidung wurde bestätigt. Insoweit wurde betont, dass aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur Elternrechte sondern auch Pflichten resultieren, dies schließe die Wahrnehmung des persönlichen Kontaktes ein. Wesentlich für die Entscheidung war, dass trotz der Ablehnung von Seiten des Kindesvaters alle drei Kinder den dringenden Wunsch zum regelmäßigen Umgang durchgängig geäußert haben, dies insbesondere auch während des gesamten Verfahrens in beiden Instanzen durchgängig, beispielsweise gegenüber dem Verfahrensbeistand. Letztlich wurde gefordert, dass im Sinne des dringenden Wunsches der Kinder zum regelmäßigen Umgang die eigenen Prioritäten entsprechend angepasst werden müssten. Grundlage für die Entscheidung war der durchgängig und eindeutig geäußerte Wunsch der Kinder. Da allgemein in Verfahren wegen einer streitigen Umgangsregelung das Kindeswohl oberstes Prinzip ist, lässt sich die Entscheidung im Zweifel nicht verallgemeinern, zeigt jedoch die unter Umständen bestehenden Möglichkeiten. Dabei bleibt eine etwaig zwangsweise Umsetzung, bei weiterer Ablehnung durch den Kindesvater trotz der gerichtlichen Entscheidung, jedoch offen, hierzu müsste entsprechend ein Antrag auf Ordnungsmittel aktiv gestellt werden und ein schuldhafter Verstoß gegen die Anordnung im Beschluss ist Voraussetzung.