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KG Berlin, Urteil vom 09.11.2018 – 5 U 185/17 – “Das Widerrufsrecht ist bei der online-Bestellung von Medikamenten nicht generell ausgeschlossen


Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 09.11.2018 – 5 U 185/17) ist auch beim Versandhandel mit Medikamenten das Widerrufsrecht nicht generell ausgeschlossen. In dem Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris geklagt, weil diese das Widerrufsrecht für Medikamente in den AGB vollständig ausgeschlossen hat. DocMorris hat damit argumentiert, dass Arzneimittel nach einer Rückgabe entsorgt werden müssten, da sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden könnten. Das führt nach Auffassung des Kammergerichts aber nicht zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts, da dies im gesetzlichen Ausnahmekatalog des § 312g Abs. 2 BGB keine Stütze findet. Denn danach sind z.B. Waren, die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Diese Ausnahme greift aber für verschriebene Arzneimittel gerade nicht. Es handelt sich dabei auch nicht um Waren, die generell und stets schnell verderben können. Im Einzelfall kann die Ausnahme der Versiegelungsentfernung gegeben sein, dies aber nicht in jedem Fall, sodass auch insoweit der generelle Widerrufsausschluss nicht gerechtfertigt ist.

Bei dem Versand von Medikamenten kann daher im Einzelfall durchaus das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, es ist aber nicht zulässig, wenn eine Online-Apotheke generell das Widerrufsrecht in Bezug auf Medikamente ausschließt. Das Kammergericht hält zudem auch die Praxis von DocMorris, im Rahmen von Bestellungen darauf zu verzichten, die Telefonnummer der Kunden abzufragen, für unzulässig. Denn § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO schreibt vor, dass Online-Apotheken eine Telefonnummer des Kunden anfordern müssen, um diesen ggf. telefonisch beraten zu können.