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EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – “Cookies zu Analyse-/Werbezwecken – Nicht ohne meine Einwilligung!


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.10.2019 (C-673/17) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von Cookies getroffen. Danach ist die Verwendung von Cookies auf einer Internetseite jedenfalls dann nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig, wenn diese für die Nutzung der Seite nicht zwingend erforderlich sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Planet49 GmbH veranstaltete auf ihrer Internetseite ein Gewinnspiel zu Werbezwecken. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten die Internetnutzer ihre Daten eingeben, wobei sich unter den Eingabefeldern zwei mit Ankreuzkästchen versehene Hinweistexte befanden, mit denen das Einverständnis zur Datennutzung und Weitergabe an Sponsoren sowie zur Webanalyse abgefragt wurde. Die Ankreuzkästchen waren bereits mit einem voreingestellten Häkchen versehen, welches der Nutzer aktiv hätte entfernen müssen (Opt-Out). Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat die Planet49 GmbH auf Unterlassung verklagt und der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit im Hinblick auf europarechtliche Fragen zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat entschieden, dass bei der Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies die vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Insbesondere ein Opt-Out reicht insoweit nicht, weil es unmöglich ist, zu klären, ob der Nutzer einer Internetseite dadurch, dass er ein vorangestelltes Ankreuzkästchen nicht abgewählt hat, tatsächlich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben hat. Für die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies ist demgemäß ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich. Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt dabei insbesondere davon ab, dass der Nutzer umfassend informiert wird und seine Einwilligung in Kenntnis der vollen Sachlage erteilt. Zur Information gehört dabei insbesondere auch die Funktionsdauer der Cookies und ob Dritte Zugriff auf die Daten erhalten können.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Online-Händler oder Plattformbetreiber sondern letztlich jeden, der auf seiner Internetseite Cookies verwendet. Ausnahmen gelten nach Art. 5 Abs. 3 S. 2 der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) für unbedingt erforderliche Cookies. Wer nicht notwendige Cookies (insbesondere Tracking-Cookies) verwendet, muss zukünftig darauf achten, dass die bisher häufig verwendeten Cookie-Banner, in welchen ein Einverständnis des Nutzers vorausgesetzt wird, einer Überprüfung durch die Rechtsprechung nicht mehr standhalten wird. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Nutzer, bevor ein Cookie gesetzt wird, seine Einwilligung hierzu erklärt. Demgemäß muss insbesondere also beim Tracking sichergestellt werden, dass dieses erst beginnt, wenn der Nutzer zugestimmt hat.