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BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – XII ZB 122/17 – “Befristung des nachehelichen Unterhalts


Es war durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 04.07.2018 – XII ZB 122/17 (FamRZ 2018, 1421) darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein ehebedingter Nachteil in der eigenen Absicherung des Lebensbedarfes die Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ausschließt.

Grundlage der Entscheidung war ein Sachverhalt, wonach bei 17-jähriger Ehezeit mit längerer Unterbrechung der eigenen Erwerbstätigkeit, ehebedingt, von Seiten der Ehefrau, durch die Vorinstanz gleichwohl die Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angenommen wurde, bezogen auf den eigenen Renteneintritt. Gegen diese Entscheidung der Vorinstanz hat sich die unterhaltsberechtigte Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde gewandt, erfolglos.

Durch den Bundesgerichtshof wurde zunächst auf Grundlage früherer Entscheidungen bekräftigt, dass etwaige geringere Anwartschaften in der eigenen Altersvorsorge für die Ehezeit regelmäßig abschließend ausgeglichen werden, soweit ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, soweit durch den Versorgungsausgleich nicht das identische Versorgungsniveau, wie nach den eigenen Einkommensmöglichkeiten, ohne Eheschließung, erreicht wird.

Weiter wurde durch den Bundesgerichtshof auf Grundlage früherer Entscheidungen bekräftigt, dass die Annahme eines ehebedingten Nachteils für einen Zeitraum auch nach Zustellung eines Scheidungsantrages (obwohl ab dann ein Versorgungausgleich nicht mehr eingreift) ausscheidet, soweit Ehegattenunterhalt geltend gemacht wird oder geltend gemacht werden kann, mit einem zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt.

Es wurde sodann darauf verwiesen, dass relevanter Maßstab der angemessene Lebensbedarf im Sinne derjenigen Einkünfte/Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten ist, welcher ohne Einschränkung der eigenen Erwerbstätigkeit durch die Ehe bestanden hätte. Die Auffassung der Vorinstanz, dass ein ehebedingter Vorteil durch einen zusätzlichen Vermögenserwerb im Rahmen eines Zugewinnausgleiches einen möglichen Nachteil kompensieren kann, wurde gleichfalls durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein ehebedingter Nachteil nicht verblieben ist, deshalb zu Recht die Befristung ausgesprochen wurde.