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BGH, Urteil vom 4.5.2011 – VIII ZR 195/10 – „Ansprüche des Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten verjähren in der kurzen Frist des § 548”
In Wohnraummietverträgen sind oft Schönheitsreparaturklauseln enthalten, die unwirksam sind. Nimmt ein Mieter die Schönheitsreparaturen trotzdem vor, hat er gegen den Vermieter einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die aufgewendeten Renovierungskosten. Am 4.5.2011 hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu klären, in welcher Frist dieser Anspruch verjährt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass für diesen Erstattungsanspruch die kurze Frist des § 548 Abs. 2 BGB gilt. Sie beträgt 6 Monate und beginnt mit Beendigung des Mietvertrags. Sofern Mieter demnach nach durchgeführten Schönheitsreparaturen den Verdacht haben, dass die Schönheitsreparaturklauseln in ihren Mietverträgen unwirksam sind, müssen sie schnell reagieren und vor Ablauf der 6-Monatsfrist verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.