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Verkehrsrecht
Die Tücken der Fahrzeugversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.3.2011 – 4 U 498/10

Im Rahmen eines Versicherungsvertrages bestehen Obliegenheiten vor dem Schadenfall und auch danach. Eine besondere Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung bereits ausgiebig befasst hat, ist die so genannte folgenlose Obliegenheitsverletzung nach dem Schadenfall. Gemeint ist, dass nicht vollständige oder nicht richtige Angaben zum Schadenfall, z.B. Diebstahl einschließlich Wert des Fahrzeugs gemacht wurden, diese falschen Angaben letztendlich jedoch ohne Auswirkung auf die Versicherungsleistung geblieben sind. Durch die Rechtsprechung wurde insoweit geklärt, dass diese falschen Angaben nur zum Rechtsverlust führen, soweit der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich, deutlich hervorgehoben, auf diese schwerwiegenden Folgen zuvor hingewiesen wurde (z.B. BGH, R+S 1998, 144, R+S 2007, 251).

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Die Schadenanzeige, ehrlich währt am längsten

LG Köln, Urteil v. 26.5.2011 – 24 O 425/10

Im Rahmen eines Fahrzeugschadens ist üblicherweise eine Versicherung beteiligt. Bei Verursachung frem-der Schäden ist die Kfz-Haftpflichtversicherung betroffen, bei eigenen Schäden, insbesondere ohne durch-setzbaren Anspruch gegenüber Dritten, die Teil- und Vollkaskoversicherung.
Das Landgericht Köln hatte mit einem Urteil v. 26.5.2011, Az. 24 O 425/10 (r+s 2012, 69) über den Wegfall der Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung für einen Wohnwagen zu entscheiden. Der Versicherungs-nehmer hatte einschließlich aller Rabatte den Wohnwagen für EUR 15.530,00 erworben und verfügte auch noch über diese Rechnung von Anfang Juni 2008. Es kam innerhalb des ersten Monats zum Diebstahl des Wohnwagens. Gegenüber seiner eigenen Fahrzeugversicherung hat der Eigentümer auf die Frage des „entrichteten Kaufpreises abzüglich aller Rabatte und Erstattungen“ fälschlicherweise den Betrag von EUR 18.294,59 angegeben und hierfür auch eine extra beschaffte Rechnung des Händlers vorgelegt.

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Erstattung von Anwaltskosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 – 1 U 105/11

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich auch eigene Anwaltskosten erstattet erhalten, ohne dass zunächst selbst ein Regulierungsversuch unter-nommen wurde. Bei der Abrechnung eines Fahrzeugschadens wird die Erstattungsfähigkeit der An-waltskosten ohne zunächst eigene Aufforderung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Frage gestellt.
Seit einiger Zeit wurde gegenüber der gegnerischen Versicherung oftmals auch eine Erstattung von Kosten für die Deckungsanfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung geltend gemacht. Die Entscheidungen bei Amts- und Landgerichten waren wegen der Erstattungsfähigkeit uneinheitlich. Nunmehr hatte das OLG Karlsruhe mit einem Urteil vom 13.10.2011, Az: 1 U 105/11 (DAR 2012, 83) Gelegenheit, über die Erstattungsfähigkeit insoweit zu entscheiden. Aus nachvollziehbaren Gründen hat das OLG Karlsruhe eine Erstattungsfähigkeit abgelehnt, soweit die Deckungszusage ohne erheb-lichen Aufwand erlangt werden konnte. Dabei war tragende Begründung, dass die in Anspruch zu nehmende gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung regelmäßig zahlungsfähig ist, deshalb begründete Forderungen, auch Anwaltskosten, erstattet werden. Der gleichwohl eingeholte Deckungsschutz dient im Wesentlichen der Absicherung eigener Anwaltskosten im Falle unbegründeter Forderungen. Für eine solche Absicherung muss die gegnerische Versicherung jedoch nach Auffassung des OLG Karl-sruhe nicht eintreten.

 
Die unfaire Werkstatt
Im Massengeschäft der Regulierung von Verkehrsunfällen versuchen Versicherungen durch immer neue Kampagnen ihre Ausgaben zu Lasten der Geschädigten zu drücken. Die Allianz hat nunmehr ein Vertrags-konzept „Fair Play“ entworfen und bewirbt sich damit offensiv bei Pkw-Reparaturwerkstätten. Anders, als dies die von Seiten der Allianz entworfene Bezeichnung vorspiegelt, wird in Wahrheit versucht, durch enge vertragliche Vorgaben gegenüber einer Reparaturwerkstatt Regulierungskosten einzusparen, dies zum Nachteil des Geschädigten.
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Die Tücken des Straßenverkehres
Es ist allgemein bekannt, dass Geldbußen drohen, soweit z.B. die zulässige Geschwindigkeit überschrit-ten, eine rote Ampel überfahren oder sonst eine Verkehrsregel verletzt wird. Es kann jedoch auch bei eher ungewöhnlichen Gelegenheiten dazu kommen, dass ein Autofahrer mit einem Bußgeldverfahren belegt wird. So hatte nunmehr das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 16.9.2011, Az.: III-3RBs143-11 über ein erstinstanzliches Urteil wegen des Fahrens mit einem nicht zugelassenen Pkw zu entscheiden, geahndet mit einer Geldbuße von EUR 90,00.
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Schwierigkeiten bei Bestimmung der Haftungsquote
Kommt es zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge ist zunächst zu überprüfen, ob einer der Unfallbeteiligten für sich die Unabwendbarkeit des Unfalles nachweisen kann, was jedoch re-gelmäßig nicht gelingt. Es muss dann eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG erfolgen. Es wird auch in ungeeigneten Fällen durch Versicherungen gerne eine Haftungsquote gebildet, jedenfalls unter Berücksichtigung der so genannten Betriebsgefahr, welche zwischen 20 % und 1/3 eingeschätzt wird. Dabei sind die Argumente oft auf den Fall bezogen und auf den ersten Blick, für den Unfallgeschädigten, plausibel.
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Bei Unfall zum Anwalt
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein eigener Zeitaufwand des Geschädigten zur Unfallregulierung nicht erstattet. Dagegen ist es anerkannt, dass ohne eigene Regulierungsversuche der Geschädigte berechtigt ist, bei Erstattung der dadurch entstehenden Kosten sofort einen Anwalt zur Durchführung der Schadenregulierung zu beauftragen. Es wird durch die Rechtsprechung die Erstattungs-fähigkeit von Anwaltskosten nur in engen Ausnahmefällen abgelehnt, soweit die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig ist und ein sehr einfach gelagerter Fall vorliegt.
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Dauerthema Halswirbelsäule

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2011 - 1 U 151/10

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist ein Anspruch aufgrund Körperverletzung durch eine Distorsion (Verstauchung) der Halswirbelsäule seit Jahren heftig umstritten. Zunächst wurde durch erst- und zweitinstanzlich zuständige Gerichte vielfach zugrunde gelegt, dass eine „Harmlosigkeitsschwelle" für eine unfallbedingte Belastung der Halswirbelsäule besteht, dies mit sachverständiger Unterstützung zumeist angenommen bei einer Geschwindigkeitsänderung von weniger 13 km/h. Durch ein Urteil des BGH vom 30.6.2008 (Az. 1 U 161/08, NJW-RR 2008, 1051) wurde sodann entschieden, dass eine solche Harmlosigkeitsschwelle, unterhalb derer eine Verletzung sicher ausgeschlossen werden kann, wissenschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Da zugleich auf die Feststellung konkreter Umstände anlässlich des Unfalls verwiesen wurde, wird die Auseinandersetzung bei der Unfallregulierung im Bereich geringer Geschwindigkeiten fortgesetzt.

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Streit um die Sachverständigenkosten
Die Regulierung von Unfallschäden mit Kraftfahrzeugen ist ein stets dynamischer Prozess, nicht nur bei Gesetzesänderungen sondern insbesondere auch durch die Entwicklung der Rechtsprechung. Dies zeigt sich in letzter Zeit in einer Auseinandersetzung darüber, ob bei nur anteiliger Haftung des Unfallgegners gleichwohl die volle Erstattung der Sachverständigenkosten gefordert werden kann.

Gesetzliche Grundlage ist bei Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge die Bewertung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Absatz 1 und 2 StVG, im Übrigen der Mitverursachungseinwand nach § 254 BGB. Danach ist insbesondere bei Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Haftungsquote zu bilden, erhält nicht ein Unfallbeteiligter seinen Schaden vollständig erstattet.
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Neues zum Mietwagenstreit
Wird ein Kraftfahrzeug beschädigt, steht dem Eigentümer grundsätzlich auch für die Ausfallzeiten, insbesondere während der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, ein Mietwagen zu. Seit längerer Zeit befasst sich der Bundesgerichtshof damit, in welcher (Tagessatz-)Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind. Grundsatz ist für die Erstattung insoweit:

„Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (z.B. Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03)."

Dies wurde nunmehr in einem Urteil vom 12.4.2011, Az. VII ZR 300/09 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
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Haftung bei Schlaglochschäden
Der vorangegangene schneereiche Winter mit Streumitteleinsatz hat die Situation auf öffentlichen Straßen, welche teilweise ohnehin aufgrund knapper Mittel „vernachlässigt" sind, erheblich verschärft. Es bleibt jedoch bei der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand, je nach den Zuständigkeitsregelungen.
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