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Transportrecht
Haftung bei evidenten Verlademängeln

OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2012 – 18 U 126/11

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.2.2012 (18 U 126/11) zur Frage Stellung genommen, wie sich ein evidenter Verlademangel auf die Haftung des Frachtführers auswirkt.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall stand fest, dass der Schaden auf einem Fehler beim Verladen einer Bettfräsmaschine beruht. Die ca. 15 Tonnen schwere Maschine wurde lediglich mit 15 Gurten befestigt, wodurch das Transportfahrzeug, was nach den Feststellungen eines Sachverständigen auf der Hand lag, nicht betriebssicher gefahren werden konnte. Tatsächlich kam es beim Transport zu einem Schadensfall, durch den die Bettfräsmaschine vollständig zerstört wurde.
Der Frachtführer berief sich nunmehr darauf, dass der Schaden allein auf den Verlademangel zurückzuführen sei und damit die Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB ausgeschlossen sei. Tatsächlich trifft im Transportrecht in der Regel den Absender die Verladepflicht, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 412 HGB). Daher ist der Frachtführer grundsätzlich auch berechtigt, sich bei einem Verlademangel auf einen Haftungsausschluss zu berufen. Dies gilt aber dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall, der Verlademangel evident ist. In diesem Fall trifft nach Auffassung des OLG den Frachtführer eine Hinweispflicht. Unterlässt der Frachtführer den erforderlichen Hinweis, könne er sich auch dann, wenn das Transportgut in Folge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war, auf den Haftungsausschluss nicht berufen. Gleichwohl sei bei der Haftung natürlich zu berücksichtigen, dass den Absender die Verladepflicht treffe, was zu einem Mitverschulden führt. Das Gericht wertete das beidseitige Verschulden für gleich schwerwiegend, sodass der Frachtführer zur Zahlung des hälftigen Schadens verurteilt wurde.
 

 
Beginn des Haftungszeitraums bei Güter- und Verspätungsschäden

BGH, Urteil vom 12.1.2012 – I ZR 214/10

Mit Urteil vom 12.1.2012 (I ZR 214/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage des Beginns des Haftungszeit-raums für Transportschäden Stellung genommen.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde der Frachtführer nach Beendigung einer Messe mit dem Rücktransport von Maschinenteilen beauftragt. Mangels vorhandener Transportkapazitäten lagerte der Frachtführer die Maschinenteile ein und verlud diese erst 5 Tage später zum Transport. Die Maschinenteile kamen beschädigt beim Auftraggeber an, wobei nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden im Zeitraum der Lagerung oder während des Verladens auf den Lkw entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Frage des Schadenszeitpunkts unerheblich ist, da der Frachtführer bereits ab Über-nahme der Maschinenteile für Beschädigungen haftet. Maßgeblich sei, dass der Frachtführer nach Messe-ende mit dem Rücktransport beauftragt worden war. Er habe daher die Maschinenteile bereits zu diesem Zeitpunkt „zum Zweck der Beförderung“ im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB übernommen. Die Obhutshaftung sei aber nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden Ver-zögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen müsse, da eine solche Hand-lung der Erfüllung des Beförderungsvertrages diene. Die Maschinenbauteile seien daher unmittelbar nach dem Abbau in die Obhut des Frachtführers gelangt, sodass der Frachtführer ab diesem Zeitpunkt für Güter-schäden hafte.

 
Schadensfeststellungskosten sind bei grenzüberschreitenden Transporten nicht erstattungsfähig

OLG München, Urteil vom 15.12.2011 – 23 U 2108/11

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 15.12.2011 entschieden, dass die Haftung des Fracht-führers nach Artikel 23 CMR nicht auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Gutachterkosten erfasst. Für nationale Transportverträge gibt es insoweit nach § 430 HGB eine ausdrückliche Regelung, wonach auch bei begrenzter Haftung die Schadensfeststellungskosten zu erstatten sind. Die CMR enthält eine ver-gleichbare Regelung jedoch nicht. Neben der begrenzten Haftung sieht Artikel 23 Absatz 4 CMR lediglich eine Erstattung von Fracht-, Zoll und sonstigen Auslagen aus Anlass der Beförderung vor. Damit sind aber nach Auffassung des OLG München Schadensfeststellungskosten gerade nicht erfasst. Die als Folgekosten geltend gemachten Gutachterkosten waren daher nicht erstattungsfähig.

 
Keine Vergütungspflicht des Absenders bei für ihn weder vorhersehbaren noch beherrschbaren Verzögeru

BGH, Urteil vom 22.6.2011 - I ZR 108/10

Mit Urteil vom 22.6.2011 hat der Bundesgerichtshof die bislang umstrittene Frage entschieden, ob dem Frachtführer auch bei von außen wirkenden unvorhersehbaren und von den Parteien des Frachtvertrages nicht beherrschbaren Störungsursachen eine Zusatzvergütung zusteht. Gemäß § 420 Abs. 3 HGB kann der Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung verlangen, wenn nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. Einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat der Frachtführer demnach entsprechend dem Sphären-Gedanken, wenn die Verzögerung in den Risikobereich des Absenders fällt. Dies ist anzunehmen, wenn die Verzögerung auf ein Verhalten des Absenders zurückzuführen ist oder ihren Ursprung im Organisationsbereich des Absenders hat. Umstritten war bislang, ob auch bei nicht vorhersehbaren oder nicht beherrschbaren Ursachen eine Zusatzvergütung anfällt. Dies hat der BGH nunmehr verneint und darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, dass der Frachtführer darlegt, dass die Verzögerung nicht in seinen Risikobereich fällt. Vielmehr muss er zusätzlich auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Verzögerung aus der Sphäre des Absenders herrührt. Für den Fall einer vorübergehenden Sperrung eines Schifffahrtswegs wegen einer Havarie hat der BGH eine Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Absenders daher abgelehnt. Der Frachtführer konnte demnach den Anspruch auf Zusatzvergütung nicht verlangen.

 
Beweislast für die unvollständige Ablieferung des Gutes nach der CMR

OLG Hamm, Urteil vom 27.1.2011 - 18 U 81/09

Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt grundsätzlich der Anspruchssteller die Beweislast für sämtliche Umstände die zu einem Schaden geführt haben. Bei Fehlmengen nach einem Warentransport bedeutet dies, dass den Auftraggebern die Beweislast für einen Verlust des Gutes während der Obhutszeit des Frachtführers trifft. Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 27.1.2011 - 18 U 81/09) gilt dies auch dann, wenn auf den von beiden Parteien vorgelegten Frachtbriefen der Empfänger eine Fehlmenge vermerkt hat. Nach Artikel 30 CMR könne sich der Frachtführer bei vorbehaltlosem Empfang der Waren zwar auf eine gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit der Waren berufen. Im Umkehrschluss gelte jedoch keine Beweislastumkehr für den Fall eines durch den Empfänger erklärten Vorbehalts. Eine derartige Beweislastumkehr sei von Artikel 30 CMR nicht gewollt.

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