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KG, Urteil vom 17.12.2013 – 7U 203/12, BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – VII ZR 24/14 – “Zurückweisung des Nachtrags schützt nicht vor Zusatzkosten


Das Kammergericht Berlin hat in einer vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung einen Sachverhalt auf den ersten Blick irritierend, im Ergebnis aber zutreffend entschieden:

Im Rahmen der Ausführung von Straßenbauarbeiten weist der Auftragnehmer den Bauleiter des Auftraggebers darauf hin, dass für die Rohrbettung der Entwässerungsleitungen entgegen der Ausschreibung ein höherwertiger Beton verwendet werden muss und meldet entsprechende Mehrkosten an. Der Bauleiter widerspricht der Mehrkostenanzeige, kündigt aber an, die vom Auftragnehmer vorgelegte Statik überprüfen zu wollen. Nach Prüfung der Statik teilt der Bauleiter des Auftraggebers dem AN schriftlich mit, dass der höherwertige Beton verwendet werden soll. Der AN führt die Leistung aus und verlangt die angekündigte Mehrvergütung. Der Auftraggeber bezahlt sie nicht und es kommt zur Klage, mit der der Auftragnehmer insgesamt erfolgreich ist.

Dieses Ergebnis ist auf den ersten Blick überraschend, da der Auftraggeber ja das Nachtragsangebot abgelehnt hat. Wer aber eine Zusatzleistung (höherwertiger Beton) eindeutig verlangt, beauftragt damit diese Leistung dem Grunde nach. Ergibt sich dann bei der rechtlichen Würdigung des Bauvertrages, dass die Leistung vom vertraglichen Leistungsumfang nicht umfasst war, ist – selbstverständlich – eine Zusatzvergütung zu zahlen. Kommentiert wird diese Entscheidung mit dem durchaus zutreffenden Satz, dass beim VOB-Vertrag, in dem der Auftraggeber eine Anordnung zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen trifft, der Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers quasi „automatisch“ entstehe, die Höhe richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung, also nach den Preisansätzen der Urkalkulation.