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BGH, Urteil vom 18.07.2017 – KZR 39/16 Zur Zulässigkeit der Bezahlmethode Sofort-Überweisung


Nach einem Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverband hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.07.2017 (KZR 39/16) über die Zulässigkeit der Bezahlmethode Sofort-Überweisung entschieden. Dabei wird bei Onlinegeschäften die Bezahlung über das Dienstleistungsunternehmen Sofort AG abgewickelt, wobei dieser die Bankverbindung, das Passwort für das Online-Banking und eine TAN mitgeteilt werden muss, damit die Zahlung erfolgt. Dieses Bezahlsystem hat der BGH grundsätzlich gebilligt, aber darauf hingewiesen, dass zum Schutz der Verbraucher dieses nicht als einzige kostenlose Zahlungsart zur Verfügung gestellt werden darf. Denn nach dem Gesetz ist vorgeschrieben, dass dem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB). Diese Voraussetzungen erfüllt die Sofort-Überweisung aus Sicht des BGH nicht, da im Rahmen der Transaktion sensible Daten an Dritte (die Sofort AG) weitergegeben werden, weswegen diese Zahlungsvariante dem Verbraucher nicht zumutbar sei. Der Unternehmer kann also die Sofort-Überweisung durchaus anbieten, muss aber zusätzlich eine weitere kostenlose Zahlungsart zur Verfügung stellen (z.B. Vorkasse, Zahlung per Kreditkarte oder per Lastschrift).