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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017-2 AZR 597/16 Zulässigkeit der Überwachung durch einen Detektiv im Arbeitsverhältnis


Das Bundesarbeitsgericht hat eine – in der Literatur zu Recht als skurril – bezeichnete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben, dem ein in unserer Region spielender Fall zugrunde lag:

Die Arbeitgeberin beschäftigt einen Arbeitnehmer seit 38 Jahren, der seit Januar 2015 (vermeintlich) arbeitsunfähig war. Am 29.05.2015 erfuhr die Arbeitgeberin durch Weiter-leitung einer an einen ihrer Kunden gerichteten Mail, dass eine von den Söhnen des Arbeitnehmers gegründete und geführte GmbH unter anderem mit den besonderen Fähigkeiten des (erkrankten) Arbeitnehmers Werbung betrieb und im selben Geschäftsbereich tätig war. Daraufhin beauftragte die Arbeitgeberin einen Detektiv, der den Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb arbeiten sah und zwar bei Tätigkeiten, wie er sie auch in seinem Arbeitsverhältnis, zu dem er sich erkrankt gemeldet hat, hätte verrichten müssen. Der Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben, diese Entscheidung hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Die Begründung lag darin, dass das Landesarbeitsgericht gemeint hat, der bestehende Verdacht habe nicht ausgereicht, um einen Detektiv zu beauftragen, weshalb dessen Vernehmung aus Datenschutzgründen nicht er-folgen dürfe (Beweisverwertungsverbot). Das hat nun das Bundesarbeitsgericht als unzutreffend deklariert.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass nicht nur der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, sondern auch der Verdacht einer Straftat (Betrug) bestand und hier-für die Datenerhebung über den Detektiv zulässig gewesen sei.

Zu beachten ist, dass für den Einsatz von Detektiven weiterhin erforderlich ist, dass schwerwiegende Vertragsverletzungen vorliegen und andere, mildere Aufklärungsmaß-nahmen nicht möglich sind. Vorliegen (und dokumentiert sein) müssen in jedem Fall konkrete Verdachtsmomente.