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OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2017 – 11 O 71/16 – YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen Mailadressen der Verantwortlichen preisgeben


Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 22.08.2017 – 11 O 71/16) müssen YouTube und Google bei Urheberrechtsverstößen dem Rechteinhaber die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Nutzers mitteilen. Ein Anspruch auf Mitteilung der Telefonnummer und IP-Adresse besteht danach nicht.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte eine deutsche Filmverwerterin auf Auskunft wegen der Veröffentlichung von zwei Filmen auf YouTube geklagt, die drei verschiedene Nutzer unter einem Pseudonym eingestellt hatten. Klarnamen und Postanschrift der Nutzer waren YouTube und Google nicht bekannt, weswegen die Auskunftsklage auf die Mailadressen, Telefonnummern und IP-Adressen beschränkt wurde. In Bezug auf die Mailadresse hat die Filmverwerterin Recht bekommen. Zur Begründung weist das OLG darauf hin, dass nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG die Verpflichtung besteht, Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke zu erteilen und unter den Begriff der „Anschrift“ auch die E-Mail-Adresse falle. Die Begriffe „Anschrift“ und „Adresse“ hätten dieselbe Bedeutung, es gehe um die Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht. Mit der Änderung der Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs sei das Verständnis des Begriffs Anschrift dem allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen. In Bezug auf die Telefonnummer und die IP-Adresse wurde der Auskunftsanspruch allerdings abgelehnt, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme, sondern diese lediglich der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Internetseite aufgerufen wurde, diene und die Telefonnummer nicht unter den Begriff der Anschrift subsumiert werden könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BGH die Sache bewertet.