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BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16 – Wer zahlt für Schäden nach Polizeieinsatz?


Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt und damit gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt, dem Vermieter Schadensersatz schuldet, wenn die Wohnungseingangstür durch einen Polizeieinsatz beschädigt wird. Die Wohnung des Mieters wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht. Grundlage des Beschlusses war ein Verdacht in Form unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zeitraum Januar bis Oktober 2012. Von diesem Vorwurf wurde der Mieter rechtskräftig freigesprochen. Allerdings wurde im Rahmen der Durchsuchung 26 g Marihuana aufgefunden und sichergestellt.

Der Bundesgerichtshof verneint im konkreten Fall einen Schadensersatzanspruch. Zwar hat der Mieter mit der Aufbewahrung der Betäubungsmittel eine Pflichtverletzung begangen, da er die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten hat. Denn hierdurch wurde die mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, nachdem nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder mit einem Polizeieinsatz und damit Schäden an der Wohnung rechnen muss, wenn er illegale Betäubungsmittel in der Wohnung verwahrt.

Allerdings fehlte es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung (nämlich der Aufbewahrung der Betäubungsmittel) und den durch die Durchsuchung entstandenen Schäden. Denn der im Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende Tatverdacht hat sich weder im Strafverfahren bestätigt, noch gab es im vorliegenden Zivilrechtsstreit gegenteilige Feststellung hierzu.

Als Pflichtverletzung kam demnach die Aufbewahrung von 26 g Marihuana in der Wohnung in Betracht. Diese Pflichtverletzung war aber nicht kausal für den Schaden an der Tür. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären auch in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Mieter die 26 g Marihuana nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte. Auch wenn man damit die Pflichtverletzung in Form der Aufbewahrung von 26g Marihuana hinweggedacht hätte, wäre es zu der Durchsuchung gekommen und die Tür wäre ebenfalls beschädigt worden. Es fehlt demnach an einem Grunderfordernis für die Schadenszurechnung. Die Aufbewahrung von 26g Marihuana hat den Schaden nicht verursacht.

Wenn der Vermieter Schadensersatz verlangt, muss geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Fehlt es an einer derartigen kausalen Verbindung, kann auch kein Schadensersatz verlangt werden. Denn nur durch eine Pflichtverletzung verursachte Schäden sind ersatzfähig. Es gibt demnach Pflichtverletzungen, die keinen Schaden verursachen. Dann kann auch keine Zahlung verlangt werden.