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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17 Wer kann Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen?


Sollen erfolgreich Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden, müssen diese grundsätzlich vom Anspruchsinhaber verfolgt werden. Im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher die Frage zu klären, ob die Ansprüche den einzelnen Wohnungseigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Dritten gestört worden ist. Ein Grundstücksnachbar hat nämlich auf Teilen dieses Grundstückes Gegenstände abgestellt, deren Entfernung gefordert wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Ansicht vertrat, dass die beiden klagenden Wohnungseigentümer nicht aktivlegitimiert sind und die Ansprüche vielmehr der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. Auch das Landgericht als Berufungsinstanz bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Bundesgerichtshof ändert die beiden Urteile ab und verurteilte den beklagten Grundstücksnachbar zur Entfernung der Gegenstände und Unterlassung. Denn die Kläger sind befugt Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst geltend zu machen. Diese sind nicht nur Inhaber dieser Ansprüche, sondern ihnen steht auch eine Ausübungsbefugnis zu, so dass diese prozessführungsbefugt bleiben. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn eine so genannte geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1 WEG angenommen werden müsste. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass sich die Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten, sondern auch, wenn der Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist. Denn auch für die Durchsetzung der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen einen Dritten gibt es keine Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Vorgehens der Wohnungseigentümer und damit die Zuordnung zur sogenannten geborenen Ausübungsbefugnis des Verbandes. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht durch Beschluss diese Rechtsausübung an sich gezogen hat (so genannte gekorene Ausübungsbefugnis) blieben die Kläger prozessführungsbefugt. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB vorgelegen haben, war der beklagte Grundstücksnachbar als Störer zur Beseitigung und Unterlassung zu verurteilen. Will der Wohnungseigentümer Ansprüche geltend machen, wird er überprüfen müssen, ob ihm die Ausübungsbefugnis zusteht. Diese kann fehlen, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft eine sogenannte geborene Ausübungsbefugnis zusteht oder wenn die Gemeinschaft die Ansprüche durch Beschluss an sich gezogen hat (sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis). Erst wenn beide Alternativen ausscheiden kann der Eigentümer die Ansprüche selbstständig verfolgen.